2.1 Erstattungen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Krankenkassen zahlen an die Apotheken (§ 95) Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Anstelle der ursprünglichen Anschubfinanzierung erhalten die Apotheken ab dem 1.7.2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale).
Damit werden die
- Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
- die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur
ausgeglichen. Die Regelungskompetenz ist entsprechend beschränkt.
2.2 Vereinbarung (Abs. 2)
Rz. 4
Der GKV-Spitzenverband und der DAV vereinbaren die Höhe und Abrechnungen der TI-Pauschale (Satz 1).
Rz. 5
Der ursprüngliche Vertrag enthält mit Wirkung zum 1.10.2020 insbesondere Regelungen über den Ausgleich für die Nutzung
Die Vertragspartner haben die Vereinbarung als Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 geschlossen (1. Änderungsvereinbarung zur TI-Vereinbarung vom 27.5.2020 zur Finanzierung der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten und der erforderlichen laufenden Betriebskosten gemäß § 376 Ziffer 1 i. V. m. § 379 SGB V unter Abbildung der erforderlichen Ausstattung und Betriebskosten, www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/210519_TI-Vereinbarung_Aenderungsvereinbarung_DAV-210518_final.pdf; abgerufen: 8.8.2022).
Rz. 6
Wesentliche Inhalte sind die in der Anlage 2 festgehaltenen Erstattungspauschalen in Höhe von 3.197,00 EUR für die Erstausstattung sowie weitere einmalige wie laufende Pauschalen für Ausstattungs- und Betriebskosten. Darüber hinaus ist geregelt, welche Komponenten für die erstmalige Ausstattung der Apotheken zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich sind (§§ 2, 2a der TI-Vereinbarung), welche Betriebskosten erstattungsfähig sind (§§ 3, 4 der TI-Vereinbarung) und welches Verfahren für die Kostenerstattung einzuhalten ist (§§ 5 ff. der TI-Vereinbarung). Die Abrechnung erfolgt über einen vom DAV errichteten und verwalteten Fonds. Die Vereinbarung endet zum 31.3.2025 (§ 11 Abs. 2 der TI-Vereinbarung) und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden (§ 12 Abs. 1 der TI-Vereinbarung). Zuvor bestehen bei relevanten technischen oder rechtlichen Änderungen Ansprüche auf Neuverhandlungen (§ 11 Abs. 4-7 der TI-Vereinbarung), die teils über ein Schiedsstellenverfahren durchgesetzt werden können (§ 11 Abs. 8 der TI-Vereinbarung).
Rz. 7
Die Anschlussvereinbarung zur Höhe und Abrechnung der TI-Pauschale ab 1.7.2023 ist bis zum 30.4.2023 zu schließen.
Rz. 8
Die Vereinbarung (Abs. 2) entfaltet Rechtswirkung für alle Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 verbindlich ist. Damit werden ausländische Versandapotheken aus europarechtlichen Gründen in die Refinanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur einbezogen (BT-Drs. 19/18793 S. 134).
Rz. 9
Für den Fall, dass eine Anschluss-Vereinbarung über die Erstattungen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist zustande kommt, ist eine Ersatzvornahme vorgesehen (Satz 2). Ersatzweise legt das BMG den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des 30.4.2023 im Wege der Ersatzvornahme durch einen Verwaltungsakt fest.
Rz. 9a
Wegen der gescheiterten Verhandlungen mit dem DAV hat das BMG mit Wirkung zum 1.7.2023 den Vereinbarungsinhalt festgelegt (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2023/343 v. 29.6.2023). Grundsätzlich werden demnach zukünftig Erstausstattungskosten mit auf 5 Jahre hochgerechneten Betriebskosten addiert und einer durch 60 geteilten Summe (5 Jahre à 12 Monate) zu einer monatlichen TI-Pauschale berechnet. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung wird diese TI-Pauschale bei bereits erfolgter Ausstattung bzw. bei bereits finanziertem Konnektortausch gekürzt, ebenso bei Nichtvorhaltung aller Anwendungen.
Rz. 10
Nach dem Querverweis auf § 378 Abs. 3 bis 5 (Satz 3) sind die Regelungen zum Pflichtinhalt, zum Übergang auf die TI-Pauschale und zur regelmäßigen Anpassung der TI-Pauschale entsprechend anzuwenden.
Rz. 11
Zusätzlich zu einem Verwaltungsakt (Satz 2) wird das BMG zu einer Rechtsverordnung ermächtigt (Satz 4). Darin werden auch die in § 378 Abs. 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt. Hierdurch könnten zum einen durch das in diesem Rahmen stattfindende Anhörungsverfahren die Beteiligten besser eingebunden und zum anderen könnte dem Charakter des Vereinbarungsinhalts als abstrakt-generelle Regelung besser Rechnung getragen werden (BT-Drs. 20/9048 S. 135).