0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 380 übernimmt das in § 291a Abs. 7c enthaltene geltende Recht. Anpassungen wurden lediglich zum besseren Verständnis und zur Klarstellung vorgenommen. Die Vorschrift betrifft die Investitions- und Betriebskosten der Hebammen und Physiotherapeuten.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 67 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift erweitert, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu eingefügt, den bisherigen Abs. 2 nach Abs. 3 verschoben und geändert und Abs. 4 neu angefügt. Die Änderungen schaffen eine Finanzierungsregelung für alle Heil- und Hilfsmittelerbringer, die sich bis zum 1.1.2026 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen. Außerdem werden Finanzierungsreglungen für die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen sowie für weitere Leistungserbringer und zahntechnische Labore geschaffen.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 28e des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 und 2 geändert und jeweils nach "§ 376" die Angabe "Satz 1" gestrichen. Es handelt sich um Folgeänderungen zum neu gefassten § 376.
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 4 geändert. Vereinbarungspartner auf der Seite der Krankenversicherung ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine Finanzierungsregelung für Hebammen, Physiotherapeuten und andere Heilmittelerbringer, Hilfsmittelerbringer, zahntechnische Labore, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weitere Leistungserbringer, die sich an die Telematikinfrastruktur anschließen. Zur Finanzierung der erforderlichen technischen Ausstattung hinsichtlich der Investitions- und Betriebskosten sind die Vereinbarung anzuwenden, die für den ambulanten vertragsärztlichen Bereich zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) gemäß § 378 Abs. 2 geschlossen wurden. Das Abrechnungsverfahren ist gesondert zu vereinbaren. Aus der Regelung lässt sich ableiten, dass die von dieser Norm betroffenen Leistungserbringer von der Kostenlast durch den Anschluss an die Telematikinfrastruktur freigestellt werden sollen (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 380 Rz. 6).
Rz. 2a
Mit der Änderung der Vorschrift zum 9.6.2021 wird zum einen die Finanzierungsregelung für alle Heil- und Hilfsmittelerbringer geschaffen, die sich bis zum 1.1.2026 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen, da ab diesem Zeitpunkt die elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung verpflichtend eingeführt werden soll. Darüber hinaus werden Finanzierungsregelungen für die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a sowie für Leistungserbringer, die Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Abs. 1 und 39c erbringen und nicht zugleich Leistungserbringer nach dem SGB XI sind, geschaffen, die sich zum Teil wegen der verpflichtenden Einführung der elektronischen Verordnung nach § 360 Abs. 4 und 5 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen. Die Leistungserbringer, die sich nicht wegen der verpflichtenden Einführung der elektronischen Verordnung, sondern davon unabhängig an die Telematikinfrastruktur anschließen, werden ebenfalls von der Regelung erfasst. Zusätzlich enthält die Vorschrift Finanzierungsregelungen für zahntechnische Labore.
2 Rechtspraxis
2.1 Erstattungen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Krankenkassen leisten vertragsgebundenen Hebammen (§ 134a) sowie zugelassenen Physiotherapeuten (§ 124) Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Damit werden die
- Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
- die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur
ausgeglichen. Der Erstattungsanspruch erfasst die Kosten, die ab dem 1.7.2021 entstehen. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vereinbarungen, die für Vertragsärzte geschlossen wurden (§ 378 Abs. 2).
Rz. 3a
Zusätzlich wird eine Finanzierungsregelung zur Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur ab dem 1.10.2021 für von He...