Rz. 2

Vorsorgeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung können sich an die Telematikinfrastruktur anbinden. Der Anschluss erfolgt schrittweise und freiwillig. Perspektivisch ist eine Verpflichtung zur Anbindung beabsichtigt (BT-Drs. 19/18793 S. 134). Die für die Nutzung der Telematikinfrastruktur erforderlichen Kosten umfassen insbesondere erstmalige Ausstattungskosten sowie die im laufenden Betrieb entstehenden Kosten. Einzelheiten zum Ausgleich der Kosten einschließlich des Abrechnungsverfahrens der Pauschalen für die erforderliche Ausstattung sowie der Betriebskosten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Bundesverbände der Leistungserbringer und die Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Finanzierungsvereinbarung. Die Landwirtschaftliche Alterskasse kann der Vereinbarung beitreten. Die Einrichtungen werden durch die Finanzierungsvereinbarung im Ergebnis von den Kosten der Anbindung an die Telematikinfrastruktur freigestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 381 Rz. 6). Vereinbarungen sind bisher nicht abgeschlossen worden (Stand: 8.8.2022).

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