0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 381 betrifft die Investitions- und Betriebskosten von Vorsorge- und Rehabilitationsrichtungen.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 67a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 neu gefasst. Damit werden die Ausstattungs- und Betriebskosten, die den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur entstehen, für die gesetzliche Krankenversicherung und für die Deutsche Rentenversicherung einheitlich finanziert. Die Landwirtschaftliche Alterskasse wird in das Verfahren einbezogen.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 28f des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 In Abs. 1 nach "§ 376" die Angabe "Satz 1" gestrichen und Abs. 2 Satz 3 angefügt.
- Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neu gefassten § 376 (Abs. 1).
- Für Einrichtungen, die ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, wird eine Sonderregelung geschaffen (Abs. 2 Satz 3).
1 Allgemeines
Rz. 2
Vorsorgeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung können sich an die Telematikinfrastruktur anbinden. Der Anschluss erfolgt schrittweise und freiwillig. Perspektivisch ist eine Verpflichtung zur Anbindung beabsichtigt (BT-Drs. 19/18793 S. 134). Die für die Nutzung der Telematikinfrastruktur erforderlichen Kosten umfassen insbesondere erstmalige Ausstattungskosten sowie die im laufenden Betrieb entstehenden Kosten. Einzelheiten zum Ausgleich der Kosten einschließlich des Abrechnungsverfahrens der Pauschalen für die erforderliche Ausstattung sowie der Betriebskosten vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), die Bundesverbände der Leistungserbringer und die Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Finanzierungsvereinbarung. Die Landwirtschaftliche Alterskasse kann der Vereinbarung beitreten. Die Einrichtungen werden durch die Finanzierungsvereinbarung im Ergebnis von den Kosten der Anbindung an die Telematikinfrastruktur freigestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 381 Rz. 6). Vereinbarungen sind bisher nicht abgeschlossen worden (Stand: 8.8.2022).
2 Rechtspraxis
2.1 Ausgleich der Kosten (Abs. 1)
Rz. 3
Die Krankenkassen zahlen an die vertragsgebundenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 111a Abs. 1 Satz 1, § 111c Abs. 1) ab 1.1.2021 einen Ausgleich für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur (Nr. 1). Damit werden die
- Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
- die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur
finanziert.
Rz. 4
Die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI selbst oder durch andere betrieben werden und die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI, Leistungen zur Kinderrehabilitation (§ 15a SGB VI) oder Leistungen zur onkologischen Nachsorge (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erbringen, erhalten den Ausgleich für die Investitions- und Betriebskosten ab 1.1.2021 von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2).
2.2 Vereinbarungen (Abs. 2)
Rz. 5
Der Ausgleich der Kosten wird zwischen dem GKV-Spitzenverband, der DRV Bund, den Bundesverbänden der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und den Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart (Satz 1; Finanzierungsvereinbarung). Der Abschluss ist gesetzlich auf den 1.10.2020 terminiert worden. Dabei gilt sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen, das von der DRV Bund erstellt wird (Satz 2).
Rz. 5a
Leistungserbringer, die für die gesetzliche Unfallversicherung Rehabilitations- oder vergleichbare Maßnahmen erbringen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, § 44 SGB VII), werden durch die Regelung nicht erfasst. Deren Einbeziehung hielt der Gesetzgeber nicht für erforderlich, weil sie ganz überwiegend auch Leistungen für Versicherte der gesetzlic...