Rz. 7

Die Finanzierung nach Abs. 1 bis 3 gilt auch für die Landwirtschaftliche Alterskasse (Satz 1). Vorsorge- und Reha-Einrichtungen erhalten den Ausgleich nach Abs. 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Abs. 2 und 3 (Satz 2). Für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse fehlt es bislang an einer gesetzlichen Grundlage, einen entsprechenden Kostenausgleich mit ihren Reha-Leistungserbringern zu vereinbaren. Daher ist ihre Einbeziehung sachlich geboten und zur Vermeidung von Fehlanreizen (z. B. bei Bettenauslastung in den Einrichtungen) erforderlich (BT-Drs. 19/29384 S. 206). Die Beitrittsmöglichkeit zu den entsprechenden Vereinbarungen für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse und ihre Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Regelungen ist zudem aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit erforderlich.

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