Rz. 3

Die Krankenkassen leisten ab 1.1.2021 an die Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden (z. B. Kommunen als Träger der Gesundheitsämter) die in § 376 Satz 1 genannten Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

ausgeglichen. Die Erstattung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (§ 378 Abs. 2; Anlage 32 zum BMV-Ä, Anlage 11 bis 11d zum BMV-Z).

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