0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 84 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Vorschrift regelt die Erstattung der den nicht vertragsärztlich tätigen Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Betriebsärzten, die nicht vertragsärztlich tätig sind, werden die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur erstattet. Die Erstattung richtet sich nach der Finanzierungsvereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. Das Abrechnungsverfahren wird zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene fristgebunden vereinbart.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Betriebsärzten (§ 352 Satz 1 Nr. 18), die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erhalten ab dem 1.1.2025 eine Erstattung für die Nutzung der Telematikinfrastruktur. Erstattet werden die Ausstattungs- und Betriebskosten (§ 376). Die Erstattung richtet sich nach der Vereinbarung für die Vertragsärzte (§ 378 Abs. 2) in der jeweils aktuellen Fassung.

2.2 Abrechnung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Das Abrechnungsverfahren wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bis zum 1.10.2024 vereinbart.

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