0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in das 12. Kapitel eingefügt. Es werden erstmalig Begriffe definiert, die im SGB V verwendet werden. Die bisherigen §§ 384 bis 393 werden §§ 385 bis 394.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 86 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Satz 1 Nr. 1 bis 14 und Satz 2 Nr. 1 bis 5 enthalten Legaldefinitionen zu den in §§ 385 ff. neu eingeführten Begriffen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Es werden die wesentlichen Begriffe (z. B. Interoperabilität, Standard, Profil, Leitfaden und Cloud-Computing) definiert, die im Rahmen der Regelungen der Telematikinfrastruktur im SGB V verwendet werden. Die Begriffe werden im Interoperabilitätsnavigator der Gesellschaft für Telematik (gematik) auf der Plattform ina dokumentiert (www.ina-gematik.de; abgerufen 17.6.2024). Die Norm schafft durch das "Vor die Klammer ziehen" der jeweiligen Begriffsbestimmungen Klarheit über die jeweils verwendeten Begrifflichkeiten der ihr folgenden Normen (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 384 Rz. 14).

 

Rz. 2a

Das deutsche Gesundheitswesen ist durch eine historisch gewachsene und durch proprietäre IT-Systeme gekennzeichnete hochkomplexe IT-Landschaft geprägt (BT-Drs. 20/9788 S. 191). Der für eine ganzheitliche, digital unterstützte Versorgung notwendige Informationsaustausch wird hierdurch behindert und verschärft sich mit zunehmender Digitalisierung. Um diesem Effekt entgegenzuwirken und die Komplexität auf ein beherrschbares Niveau zu führen, werden gemeinsame Leitlinien, Prinzipien und Regeln benötigt, auf die sich alle interagierenden IT-Systeme verständigen. Die Entwicklung und Nutzung von Referenzarchitekturen dient ebendiesem Zweck und liefert einen gemeinsamen Orientierungsmaßstab. Dieser beschreibt die kontextuelle Einordnung und Anforderungen an unterschiedliche Anwendungsfälle, Rollen und Verantwortlichkeiten, Komponenten, IT-Systeme, Interaktionen, Schnittstellen sowie Informationen auf einer technischen, organisatorischen, syntaktischen, und semantischen Ebene.

Ziel der Bestrebungen ist es, eine sektoren- und anwendungsübergreifende Harmonisierung hinsichtlich der Nutzung von Informationsmodellen, Interoperabilitätsstandards, Profilen oder Leitfäden sicherzustellen. Kurz- und mittelfristig bedarf es hierfür unter Umständen der Nutzung von entsprechenden Werkzeugen i. S. v. Softwarekomponenten, um eine Kompatibilität von Spezifikationen z. B. im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der stationären Versorgung sicherzustellen. Entsprechende Module können sodann z. B. die Übersetzung bzw. das Mapping von verwaltungsspezifischen Standards (z. B. xöv) zu Interoperabilitätsstandards für medizinische Daten (insbesondere FHIR) umsetzen.

Mit ISiK (Informationstechnische Systeme in Krankenhäusern) wiederum sollen eine Vielzahl digital unterstützter Anwendungsfälle im Krankenhaus realisiert werden; die bisherigen Basismodule z. B. könnten auch im ambulanten Bereich teilweise genutzt werden. Nicht alle Datenfelder, die in diesen Modulen spezifiziert sind, sind jedoch für Anwendungen im ambulanten Bereich notwendig, anwendbar oder dürfen ggf. sogar nicht abgefragt und erfasst werden. Eigens für diesen Zweck entwickelte Softwaremodule könnten sodann im Sinne eines Maximaldatensatzes Spezifikationen gegenprüfen und nur die notwendigen Datenfelder entsprechend der Referenzspezifikation ausgeben. Die entsprechenden Softwarekomponenten können sodann i. S. einer integrierten Anwendung verwendet werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Begriffe des SGB V (Satz 1)

 

Rz. 3

Die nachfolgenden Begriffe werden im SGB V verwendet:

 
Nummer Begriff Definition Bemerkung (BT-Drs. 20/9048 S. 135)
1 Interoperabilität Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen, Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, miteinander zu kommunizieren oder bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten. Dabei sind insbesondere zwei Anforderungsebenen für die Interoperabilität zu unterscheiden. Die semantische Interoperabilität schafft ein gemeinsames Verständnis von Sender und Empfänger über verwendete Begrifflichkeiten (einheitlicher Terminologiestandard). Die syntaktische Interoperabilität beschreibt die technische und strukturelle Fähigkeit, Informationen unter Anwendung gleicher Regeln zu übertragen.  
2 Standard Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung.  
3 Profil Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind. Profile enthal...

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