Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 384 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 384 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 1, 2, 6 Satz 1 und 11 Satz 1 enthaltenen geltenden Recht und weist der Gesellschaft für Telematik (gematik) zu, ein elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis zu betreiben. Außerdem wird klargestellt, dass das Interoperabilitätsverzeichnis auch den Bereich der Pflege betrifft.

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 70 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 384). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 385). In dem neuen § 385 Abs. 3 wird die Angabe "§ 391" durch die Angabe "§ 392" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Rz. 3

Art. 1 Nr. 28g des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Satz 3 angefügt. Das Interoperabilitätsverzeichnis wird ab 1.2.2023 auf der Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen (INA) betrieben.

 

Rz. 4

Art. 1 Nr. 87 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift und die Vorschrift neu gefasst. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen die Einrichtung und Organisation eines bei der gematik unterhaltenen Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen zu regeln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?