0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 389 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 389 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 10 Satz 1 enthaltenen geltenden Recht und regelt die Finanzierung von Anwendungen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 70 und 75 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 389). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 390). In dem neuen § 390 werden vor dem Wort "Feststellungen" die Wörter "Empfehlungen und verbindlichen" eingefügt und werden die Wörter "§ 386 Absatz 1 sowie die Empfehlungen nach § 388 Absatz 1" durch die Wörter "§ 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3" ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die vermutlich aufgrund eines Redaktionsversehens nicht umsetzbar sind.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 89 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Nummerierung (alt: 390) geändert und den Inhalt redaktionell angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen nur dann ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die Anbieter die Interoperabilitätsfestlegungen der gematik und ihre Empfehlungen beachten. Damit soll perspektivisch erreicht werden, dass für Anwendungen im Gesundheitswesen einheitliche Standards, Profile und Leitfäden verwendet und transparent veröffentlicht werden (BT-Drs. 18/6905 S. 73).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen nur dann ganz oder teilweise aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die Anbieter die Interoperabilitätsfestlegungen der gematik und ihre Empfehlungen (§ 385 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) beachten. Es kann sich um Anwendungen handeln, die im Rahmen der Regelversorgung, von befristeten Maßnahmen (z. B. Modellvorhaben) oder von besonderen Versorgungsformen angeboten werden. Es gelten sowohl die Antragsverpflichtung als auch die Anforderungen für die Finanzierung unabhängig davon, ob die Anwendung die Telematikinfrastruktur nutzt oder nicht (BT-Drs. 18/6905 S. 73). Die Vorschrift sorgt für einheitliche Standards, Profile und Leitfäden der Anwendungen im Gesundheitswesen und ihre transparente Veröffentlichung.
Rz. 4
Informationstechnische Systeme, die im Rahmen der gesundheitsbezogenen Leistungserbringung genutzt werden, müssen die verbindlich erklärten Empfehlungen innerhalb von 24 Monaten nach der Empfehlung vollständig berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 und 3 der IOP-Governance-Verordnung). Abweichend hiervon kann über 24 Monate ein Einsatz erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige Versorgung der Versicherten andernfalls nicht gewährleistet wäre. Damit werden sektorenübergreifend interoperable Datenstrukturen innerhalb einer vertretbaren Zeit geschaffen (Referentenentwurf zur IOP Governance-Verordnung – GIGV S. 22).
3 Literatur
Rz. 5
Schmücker, E-Health-Gesetz und seine Chancen für das Gesundheitswesen, GuP 2016, 81.