0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 390 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 390 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 6 Satz 2 bis 5 enthaltenen geltenden Recht. Die Fachöffentlichkeit ist an den Festlegungen, Bewertungen und Empfehlungen im Interoperabilitätsverzeichnis zu beteiligen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 und 76 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 390). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 391). In dem neuen § 391 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 386" durch die Angabe "§ 387", die Angabe "§ 387" durch die Angabe "§ 388" und die Angabe "§ 388" durch die Angabe "§ 389" ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Fachöffentlichkeit ist bei Festlegungen, Bewertungen und Empfehlungen zu beteiligen. Zur Fachöffentlichkeit gehören alle, die an der Interoperabilität im Gesundheitswesen interessiert sind (Geschäfts- und Verfahrensordnung des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik, Punkt 4, Fachöffentlichkeitsbeteiligungsverfahren, www.vesta-gematik.de/geschaefts-und-verfahrensordnung; abgerufen: 18.9.2022). Die entsprechenden Entwürfe sowie dazu eingehende Stellungnahmen werden im Interoperabilitätsverzeichnis veröffentlicht (www.vesta-gematik.de/standards). Die Stellungnahmen sind bei den Entscheidungen der Gesellschaft für Telematik (gematik) angemessen zu berücksichtigen. Um zur Fachöffentlichkeit zu gehören, ist eine Registrierung auf www.vesta-gematik.de/standards erforderlich. Damit geht die Möglichkeit einher, Stellungnahmen abzugeben.

2 Rechtspraxis

2.1 Beteiligung der Fachöffentlichkeit (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik beteiligt die Fachöffentlichkeit mittels elektronischer Informationstechnologien. Dazu werden die Entwürfe von

im Internet veröffentlicht (www.vesta-gematik.de/standards). Dort kann auch die Stellungnahme abgegeben werden. Zur Fachöffentlichkeit gehören alle an der Interoperabilität im Gesundheitswesen interessierten Personen, die sich auf vesta-gematik.de entsprechend registriert haben.

2.2 Entwürfe der gematik, Stellungnahmen (Abs. 2, 3)

 

Rz. 4

Die Entwürfe der gematik (Abs. 1) werden auf vesta-gematik.de veröffentlicht (Abs. 2 Satz 1). Dazu wird der Hinweis gegeben, dass die Fachöffentlichkeit dort ihre Stellungnahmen abgeben kann (Abs. 2 Satz 2). Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf vesta-gematik.de veröffentlicht (Abs. 3). Veröffentlicht werden nur Stellungnahmen, die den Anforderungen nach der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Interoperabilitätsverzeichnisses entsprechen:

  • Die Stellungnahmen sind in deutscher Sprache abzufassen und immer über den zur Verfügung gestellten passwortgeschützten Zugang zum Interoperabilitätsverzeichnis abzugeben.
  • Die Stellungnahmen müssen bei der gematik in der vorgegebenen Frist eingehen. Diese gibt die gematik zusammen mit der Veröffentlichung ihres Entscheidungsentwurfes bekannt.
  • Die Stellungnahmen dürfen keine sachfremden Einlassungen enthalten. Dazu zählen Einlassungen, die objektiv nicht mehr als eine Würdigung des Entscheidungsvorschlags der gematik vor dem Hintergrund einer Bewertung der Interoperabilität des gegenständlichen Standards, Profils oder Leitfadens zu beurteilen sind. Die gematik behält sich vor, Stellungnahmen um objektiv sachfremde Einlassungen zu kürzen.

2.3 Berücksichtigung der Stellungnahmen (Abs. 4)

 

Rz. 5

Die Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Dabei berücksichtigt die gematik insbesondere die Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen Austausch von Daten und Informationen betreffen (Satz 2).

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 6

gematik, Interoperabilitäts-Navigator INA, www.ina.gematik.de; abgerufen: 18.9.2022.

Schmücker, E-Health-Gesetz und seine Chancen für das Gesundheitswesen, GuP 2016 S. 81.

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