ESRS Set 1 – EU-Kommission veröffentlicht Entwurf des delegierten Rechtsakts und konsultiert
Erneute (finale) Konsultation zu ESRS Set 1
Den Entwurf des delegierten Rechtsakts zu dem Set 1 der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) wurde am 9.6.2023 durch die Europäische Kommission (KOM) veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hat bis zum 7.7.2023 nun die Möglichkeit erneut Stellungnahmen einzureichen. Bereits im Sommer 2022 hatte das EFRAG die Entwürfe zur Konsultation gestellt. Eigentlich – so steht es zum Teil noch in den Dokumenten – sollte die finale Fassung bereits bis Ende Juni 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Der Aufbau des Entwurfs des delegierten Rechtsakts zu ESRS Set 1
Der Entwurf besteht aus:
- einer Delegierten Verordnung und
- zwei Anhängen
- Annex I: ESRS (Set 1),
- Annex II: Abkürzungen und Glossar.
- Zusätzlich steht ein Dokument für die Stellungnahme bereit.
Ausgangspunkt sind die Entwürfe der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), welche im November 2022 12 ESRS als Entwurf an die KOM übermittelt hat (sog. Set 1). Die KOM hatte dieses Paket einer umfangreichen Prüfung unterzogen, mit den Mitgliedsstaaten diskutiert und auch mit internationalen Standardsettern weiter abgestimmt.
In eigener Sache: Video-Tipp |
ESRS – Kompakteinstieg in die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) bringt für viele Unternehmen in Deutschland erstmals eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich. Konkretisiert werden die umfangreichen Berichtsinhalte durch die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Viele Datenanforderungen ergeben sich aus bestehenden Regel- und Rahmenwerken; diese sind gerade für Erstberichterstatter neu und komplex. Ihre Referierenden bieten Ihnen praxiserprobte Handlungsempfehlungen für einen gelingenden Einstieg in die ESRS-Berichtspflichten. Sie erhalten einen Überblick über das erste Standard-Set. Sie lernen die allgemeinen Anforderungen kennen, die Sie bei der Erstellung und Offenlegung von CSRD-Informationen zu erfüllen haben. Ausgewählte Pflichtangaben werden tiefer beleuchtet. |
Die Inhalte des Entwurfs des delegierten Rechtsakts zu ESRS Set 1
Das Ergebnis sind deutlich geringere Anpassungen, als im Rahmen der 1. Konsultation vorgenommen wurden, so dass es grundsätzlich bei dem Umfang an Standards, Offenlegungspflichten und Datenpunkten wie zum Stand im November 2022 geblieben ist.
Allerdings gibt es in den Details eine Reihe von Anpassungen, welche im vorangestellten Dokument „Explanatory Memorandum“ zusammengefasst dargestellt werden:
- So soll die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse gestärkt werden, indem nunmehr mit Ausnahme von ESRS 2 sämtliche Angabepflichten unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeitsprüfung stehen sollen. Bisher waren viele Offenlegungspflichten stets anzugeben. Ob diese Reduktion allerdings eine echte Erleichterung darstellt, erscheint fraglich, da nun statt der Ermittlung und Offenlegung der Daten immer die Wesentlichkeit geprüft werden muss, wozu aber zumindest grob ebenfalls häufig erst einmal die Daten benötigt werden, um die Einschätzung sinnvoll vornehmen zu können.
- Neu werden Übergangszeiträume für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden für ein deutlich breiteres Spektrum von Angaben vorgeschlagen. Dies führt allerdings ebenfalls nur in den Anfangsjahren zu einer Entlastung, da mit der Zeit alle (wesentlichen) Angaben nötig werden.
- Zudem kommt es zu einigen inhaltliche Erleichterungen bei einigen Offenlegungspflichten und Datenpunkten.
Mit diesen Erleichterungen verfolgt die KOM das Ziel, die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und die korrekte Anwendung der Standards durch die Unternehmen zu erleichtern.
DRSC erstellt Vergleichsfassung
Das DRSC ist beauftragt, eine Vergleichsfassung der nun vorliegenden zu der Fassung von November zu erstellen, was das Auffinden der konkreten Änderungen deutlich vereinfachen dürfte.
Die zur Konsultation stehenden Unterlagen einschließlich des 247-seitigen überarbeiteten Entwurfs des Set 1 der ESRS sind hier abrufbar. Dort ist auch der Zugang für die Abgabe von Stellungnahmen sowie weitere allgemeine Informationen zum Rechtssetzungsprozess zu finden.
In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?
In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:
EFRAG reduziert die Offenlegungspflichten in den ESRS-Entwürfen deutlich
ISSB startet Konsultationen zu SASB Standards sowie zur weiteren Arbeit
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.284
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
4.155
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
4.143
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.8611
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.670
-
Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.682
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2692
-
Urlaubsrückstellung berechnen
2.194
-
Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.185
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.149
-
EFRAG veröffentlicht Diskussionspapier zur Kapitalflussrechnung
19.12.2024
-
RNE und DRSC veröffentlichen Handreichung zum Thema Biodiversität
18.12.2024
-
Jahresabschluss 2024: Überblick aller gesetzgeberischen Neuerungen
17.12.2024
-
Jahresabschluss-Checkliste 2024: Vorarbeiten
12.12.2024
-
Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)
11.12.2024
-
Unternehmensberichterstattung durch CSRD im Wandel
11.12.2024
-
EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024
-
CSRD – Betroffene Unternehmen
11.12.2024
-
Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024
-
Kein Ausweiswahlrecht mehr für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.12.2024