EFRAG reduziert die Offenlegungspflichten in den ESRS-Entwürfen deutlich
Am 24.11.2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die von der EU-Kommission beauftragte Entwicklung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) komplett abgeschlossen. Die finalen Entwürfe wurden der Kommission übergeben, die diese dann unter den Mitgliedstaaten abstimmt und als delegierte Verordnungen – und damit als verpflichtend innerhalb der EU zu beachtend – im Juni 2023 veröffentlichen wird.
Feedback der öffentlichen Konsultation sorgt für gestraffte Standards
Bei der Fertigstellung ihrer technischen Beratung hat die EFRAG den Entwurf und die Abschlussberichte geprüft. Dabei wurden auch die umfassenden Erkenntnisse berücksichtigt, die sie durch die öffentliche Konsultation bis Anfang August 2022 der ersten Entwürfe erhalten hat. Insbesondere die detaillierten Fragen und erhaltenen Antworten auf Ebene der einzelnen Offenlegungsanforderungen zum Kosten-Nutzen-Profil und durch Konsultationen und Kontakte mit Interessengruppen hat die EFRAG dazu veranlasst, die Vorschläge in den Entwürfen erheblich zu überprüfen und zu straffen:
- Der endgültige Vorschlag spiegelt einen größeren Umfang der Wesentlichkeitsbewertung wider und eliminiert die Rechtfertigungs- und Erklärungspflicht für das Weglassen bestimmter Informationen im Rahmen der widerlegbaren Vermutung.
- Die Anzahl der Offenlegungspflichten wurde von 136 auf 84 und die Anzahl der quantitativen und qualitativen Datenpunkte von 2.161 auf 1.144 reduziert. Dies spiegelt die Entscheidung wider, einige der Anforderungen in den zukünftigen sektorspezifischen Bereich zu verschieben sowie Standards und andere Anforderungen zu eliminieren, wo die Vorteile in Bezug auf Informationen, die gemäß den Anforderungen der Richtlinie bereitgestellt wurden, nicht höher als die entsprechenden Vorbereitungskosten angesehen werden.
- Einer der ESRS-Standards zur Governance wurde gestrichen, indem einige Teile – allerdings nun nur noch bezogen auf die Nachhaltigkeitsaspekte – in den allgemeinen ESRS 2 übernommen wurden. Somit kommt es nicht mehr zu einer Wiederholung der Angaben, die sich bislang – allerdings nur für bestimmte börsennotierte Unternehmen – in der Erklärung zur Unternehmensführung in § 289f HGB finden.
- Der Ansatz zur Wertschöpfungskette wurde präzisiert und die Informationen zur Wertschöpfungskette auf Wesentlichkeit hin ausgerichtet.
- Auch für die Informationen zur Wertschöpfungskette wurde eine spezielle Übergangsphase von 3 Jahren vorgesehen, entsprechend der Bestimmungen in der vom EU-Parlament verabschiedeten CSR-Richtlinie.
- Für mehrere weitere Offenlegungspflichten gibt es nun ebenfalls eine schrittweise Einführung mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren.
EFRAG sieht nun ein stimmiges Kosten-Nutzen-Profil
Auf dieser Grundlage erwartet die EFRAG nun nicht mehr das Kosten-Nutzen-Profil zu überschreiten, wie dies offenbar in dem ersten Normensatz der Fall war. Die EFRAG stellt außerdem fest, dass die Kosten zwar einige spezifische Kategorien von Interessenträgern betreffen, der Kreis der erwarteten Begünstigten aber viel breiter ist. Abschließend ist die EFRAG der Ansicht, dass die Kosten dieser Standards auf längere Sicht die entsprechenden Vorteile nicht übersteigen, vor allem wenn auf die Gesellschaft und die Umwelt insgesamt geschaut wird.
Trotz Reduktion kommt weiterhin ein großer Aufwand auf Unternehmen zu
Die Reduktion der Offenlegungspflichten und Datenpunkte sollte aber nicht über den weiterhin bevorstehenden Aufwand für die Unternehmen hinwegtäuschen. Gerade die sehr aufwendigen Berechnungen, etwa der CO2-Äquivalent-Angaben, bleiben unverändert und auch die grundsätzliche Anpassung der Risikomanagementsysteme zur Beachtung der Einhaltung der Umwelt- und Sozialaspekte sowie der Menschenrechte bleibt notwendig. Auch die in den Entwürfen nun berücksichtigte Übergangszeit sollte nicht in Sicherheit wiegen – angesichts der hohen Erwartungen der Gesellschaft, könnte es hier zu einer deutlichen Verkürzung in der Realität kommen. Nachhaltigkeit wird so zunehmend zum Wettbewerbsfaktor – jedes Unternehmen muss selbst entscheiden, ob als Chance oder als Risiko.
Die final an die Kommission übergebenen Standards und weitere Informationen sind hier abrufbar.
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