Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) final veröffentlicht
Am 10.11.2022 hat das EU-Parlament die neuen Berichterstattungsregeln für große Kapitalmarktgesellschaften und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften verabschiedet. Nun wurde die CSRD am 16.12.2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist innerhalb von 18 Monaten (konkret bis zum 6.7.2024) umzusetzen.
Welche Unternehmen sind wann von der CSRD betroffen?
Dabei wird allerdings ggf. eine rückwirkende Anwendung erforderlich sein, denn mit Art. 5 der Richtlinie wird an dem bereits im Juni 2022 beschlossenen Zeitplan festgehalten (s. auch News zur Corporate Sustainability Reporting Directive):
- die neuen Berichterstattungserfordernisse werden von den schon bislang nach den §§ 289b und 315b HGB verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern bereits 2024 anzuwenden sein;
- Exkurs: Auch die Schweiz verpflichtet 2024 – allerdings begrenzt nur auf die Klimaberichterstattung – alle vergleichbaren dort ansässigen Unternehmen zu einer Berichterstattung nach den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD)
- ab dem Geschäftsjahr 2025 haben nun auch alle großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften in der EU Daten über die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschen und den Planeten und alle Nachhaltigkeitsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, offenzulegen;
- ab 2026 sind dann auch kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet;
- Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU (mit einem Umsatz von über 150 Mio. EUR in der EU) müssen die Anforderungen ebenfalls erfüllen;
- in Art. 19a Abs. 3 der Richtlinie ist eine Übergangsfrist bis 2028 für mittelbar betroffene Unternehmen (die in der Lieferkette von verpflichteten Unternehmen sind) vorgesehen: Für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette verfügbar sind, muss das Unternehmen erläutern, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette zu erhalten. Es ist zu begründen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und das Unternehmen muss seine Pläne erläutern, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen. Aufgrund dieser hohen Anforderungen an die Abgabe einer unvollständigen Berichterstattung dürfte aber davon auszugehen sein, dass dies möglichst von den Unternehmen vermieden wird, was bedeutet, dass die mittelbar betroffenen Unternehmen sich ebenfalls auf das Jahr 2025, ggf. sogar schon 2024 einstellen müssen, um nötige Informationen zuzuliefern.
Die Ziele und Hintergründe der CSRD
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde mit 525 Ja-Stimmen, 60 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen im EU-Parlament verabschiedet. Im Vergleich zu der Fassung der Einigung im Trilogprozess unter französischer Ratspräsidentschaft von Ende Juni hat es kaum inhaltliche Änderungen in der CSRD gegeben. Die EU erhofft sich von der Richtlinie, dass Unternehmen stärker öffentlich zur Rechenschaft gezogen werden, indem regelmäßig Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns offenzulegen sind. Dies würde Greenwashing beenden, die soziale Marktwirtschaft der EU stärken und die Grundlage für Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards auf globaler Ebene schaffen. Letztlich verdeutlichen diese überraschend harten Formulierungen, wie weit offenbar die Politik das Vertrauen in die Wirtschaft verloren hat.
Die Inhalte der CSRD
Die neue Richtlinie, welche die Bilanzrichtlinie an den relevanten Stellen zum Lagebericht ändert, führt detailliertere Berichtspflichten zu den Auswirkungen von Unternehmen auf die Umwelt, Menschenrechte und Sozialstandards ein, basierend auf gemeinsamen Kriterien im Einklang mit den EU-Klimazielen. Die Kommission wird das erste Normenpaket zu den bereits als finale Entwürfe der EFRAG vorliegenden Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) bis Juni 2023 annehmen. Es stehen allerdings noch angekündigte weitere Entwürfe, insb. zu Branchenspezifika, aus, wobei folgender Zeitplan beschlossen wurde:
- Satz 1: 2 übergreifende ESRS und 10 themenspezifische ESRS (liegen im Entwurf vor, Bekanntmachung Juni 2023);
- Satz 2: 10 von 41 sektorspezifischen ESRS, ESRS für KMU, ESRS für Drittstaatenunternehmen, freiwillige Leitlinien für KMU, Überarbeitungen am Satz 1 (Entwürfe der EFRAG sollen im März/April 2023 zur Konsultation veröffentlicht werden, Finalisierung durch EFRAG bis November 2023, Bekanntmachung dann im Juni 2024)
- Satz 3 und 4: übrigen 31 sektorspezifische ESRS (jeweils noch 1 bzw. 2 Jahr/e später)
- zu jedem Satz folgen im Nachgang die Digitalisierungsvorgaben.
Prüfung und Zertifizierung der Unternehmensinformationen
Um sicherzustellen, dass Unternehmen zuverlässige Informationen bereitstellen, werden die Nachhaltigkeitsberichte nun auch inhaltlich – allerdings zunächst nur mit begrenzter Sicherheit – prüfungspflichtig. Hier ist als eines der ganz wenigen Mitgliedstaatenwahlrechte noch vom Gesetzgeber zu entscheiden,
- ob in Deutschland dies der Abschlussprüfer sein muss oder
- auch andere Prüfer (nicht einmal Wirtschaftsprüfer) hier tätig werden können.
Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung werden gleichgestellt und Investoren erhalten vergleichbare und verlässliche Daten. Auch der digitale Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen muss gewährleistet sein, weshalb hier parallel zur Entwicklung der ESRS an einer entsprechenden Taxonomie gearbeitet wird.
Die 66-seitige Textfassung der angenommenen Richtlinie ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.12.2022 ab S. L 322/15 veröffentlicht worden und ist in deutscher Sprache hier abrufbar.
In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?
In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:
Corporate Sustainability Reporting Directive – vorläufige politische Einigung erzielt
Konsolidierung der Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Standardsetzung schreitet weiter voran
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
9.910
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.9481
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.938
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.359
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.249
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Urlaubsrückstellung berechnen
1.910
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.8892
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
1.812
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
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05.11.2024
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BAFA-Bericht über die Prüfungen der Lieferkettensorgfaltspflichten
05.11.2024
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Berücksichtigung von Verlust aus GmbH-Beteiligung
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