Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – vorläufige politische Einigung erzielt
Die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Rates der EU verkündet die vorläufige Einigung bzgl. der neuen Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zwischen Rat und Europäischem Parlament. Mit der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sollen Mängel in den bestehenden Vorschriften zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen nach § 289b ff. HGB behoben werden, indem die Qualität soweit verbessert wird, dass Nachhaltigkeitsaspekte bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen (Kaufentscheidungen als Kunde oder Anlageentscheidungen) angemessen berücksichtigt werden können. Insgesamt soll auch mit diesem Baustein des „Green Deal“ der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft besser erreicht werden.
Die erzielte vorläufige Einigung bedarf der Zustimmung des Rats und des Europäischen Parlaments. Seitens des Rats muss die vorläufige politische Einigung vom Ausschuss der Ständigen Vertreter gebilligt werden, bevor die formellen Schritte des Annahmeverfahrens durchlaufen werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Welche Neuerungen kommen?
Aus den wenigen vorliegenden Informationen kann entnommen werden, dass es grundsätzlich bei den weitreichenden Vorschlägen der EU-Kommission vom 21.4.2021 bleiben wird:
- Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ändert die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung von 2014. Sie führt detailliertere Berichtsanforderungen ein und stellt sicher, dass große Unternehmen verpflichtet sind, über Nachhaltigkeitsthemen wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren zu berichten.
- Der CSRD führt auch eine Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie eine verbesserte Zugänglichkeit von Informationen ein, indem sie deren Veröffentlichung in einem eigenen Abschnitt im Lagebericht vorschreibt.
- Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wird nach fachlicher Beratung durch eine Reihe europäischer Agenturen für die Festlegung europäischer Standards verantwortlich sein.
Für wen soll die Richtlinie gelten?
Konkretisierungen hat es beim Anwenderkreis gegeben:
- Es bleibt zwar bei der Ausweitung des zu verpflichtenden Anwenderkreises auf alle großen Kapitalgesellschaften und alle Konzernabschlüsse, doch erfolgt offenbar eine Verschiebung der Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2025.
- Es wird nun auch erstmals anerkannt, dass die durch die verpflichtende Betrachtung der gesamten Lieferkette und Geschäftsbeziehungen vielen mittelbar betroffenen KMU Erleichterungen gewährt werden müssen. Daher sollen diese Unternehmen während einer Übergangszeit bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein. Konkret lautet der Satz der Einigung: „Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Unternehmen, die aufgrund fehlender Angaben von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht in der Lage sind, bestimmte Informationen bereitzustellen, insbesondere KMU, während eines dreijährigen Übergangszeitraums Flexibilität eingeräumt wird.“ ( Interinstitutionelles Dossier: 2021/0104(COD) 6292/22 v. 18.2.2022, S. 5.)
- Neu sollen nun auch außereuropäische Unternehmen zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet werden, soweit diese Unternehmen einen Nettoumsatz von 150 Mio. EUR in der EU erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über ihre ESG-Auswirkungen vorlegen, insbesondere über ökologische, soziale und Governance-Auswirkungen, wie in dieser Richtlinie definiert. Dies fördert die Chancengleichheit unter den Unternehmen auf dem europäischen Markt. Allerdings führt dies auch zu einer stärkeren faktischen Verpflichtung für KMU, hier die Berichterstattung ggf. freiwillig um Nachhaltigkeitsaspekte zu erweitern.
- Für die kapitalmarktorientierten Unternehmen gilt eine Pflicht zur Anwendung der neuen Vorgaben ab dem 1.1.2024, soweit sie bereits jetzt nach § 289b HGB zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind. Alle anderen kapitalmarktorientierten KMU (also unter 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt bzw. nicht als groß nach § 267 Abs. 3 HGB klassifiziert) haben weiter wie bereits vorgesehen ab 2026 zu berichten.
Bereiten Sie sich frühzeitig vor
Angesichts der vorliegenden Entwürfe zu den EU-Nachhaltigkeitsstandards dürfte die Verlängerung der Vorbereitungszeit dringend notwendig und insgesamt immer noch sehr knapp sein, da die Herausforderungen erheblich sein werden. Viele Unternehmen müssen ihre internen Systeme etwa zum Risikomanagement und zur Informationsgenerierung komplett umbauen oder auch erst neue aufbauen.
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