0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2008 mit der Überschrift "Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2009 und 2010" eingeführt worden. Wegen des eingetretenen Zeitablaufs ist die Vorschrift aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 mit dem Titel "Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen" neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die vertragsärztliche Gesamtvergütung hat eine hohe Bedeutung für die Entwicklung der vertragsärztlichen Versorgung sowohl für die vertragsärztlichen Leistungserbringer, die sich nach unterschiedlichen Fachgruppen aufteilen und teilweise konträre Interessen vertreten, als auch für die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die sich um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu angemessenen Vergütungskonditionen sorgt. Mit der neuen Vorschrift soll eine Transparenz der regionalen Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen sowie ein Wettbewerb im Sinne eines Benchmarks hergestellt werden. Die fortlaufende Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat die Berichts- und Datenübermittlungsvorschrift des bis 31.12.2011 gültigen § 87 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ersetzt, ist also für die KBV bzw. die Fachwelt nichts Neues.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die mit Wirkung zum 1.1.2012 eingeführte Vorschrift verpflichtet die KBV, für jedes Quartal, zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraums, und für jede KV einen Bericht zu veröffentlichen über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, die Bereinigungssummen (z. B. aufgrund von Selektivverträgen) und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe mit zusätzlichen Erklärungen der möglichen regionalen Honorarunterschiede aufgrund von Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen. Die KBV bestimmt das Nähere zur Übermittlung der dazu erforderlichen Daten von den regionalen KVen. Die Bestimmung der KBV ist für die regionale KV bindend. Die Berichte hat die KBV nach Satz 1 zu veröffentlichen. Ihrer Veröffentlichungspflicht kann sie dadurch nachkommen, dass sie die Berichte im Deutschen Ärzteblatt oder in einer anderen geeigneten Form, z. B. auf ihrer Internetseite bekannt gibt.