2.1 Bildung der Schiedsämter auf der Landes- bzw. Landesteilebene
Rz. 5
Nach Abs. 1 bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung. Zwar sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Abs. 1 nicht expressis verbis aufgeführt, aber es gilt der Grundsatz des § 72 Abs. 1 Satz 2, der nur auf die Zahnärzte bezogen lautet: "Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels (Anm. Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern – §§ 69 – 140h) auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist". Daher sind unter dem im Plural dargestellten Wort "Kassenärztliche Vereinigungen" in Abs. 1 Satz 1 nicht nur die regionalen KVen, sondern ebenso die regionalen KZVen zu verstehen.
Ein Dispositionsrecht bei der Einrichtung der Landesschiedsämter steht den Vertragspartnern wegen der unmissverständlichen und keinen Spielraum lassenden Formulierung "bilden" in Abs. 1 nicht zu; sie sind verpflichtet, die gemeinsamen Schiedsämter für die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung zu errichten. Gemeinsames Schiedsamt bedeutet, dass sich die Selbstverwaltungen der Ärzte bzw. der Zahnärzte und der Krankenkassen auf das Schiedsamt einigen sollen und dass auf Krankenkassenseite bei der Bildung des gemeinsamen Schiedsamtes für die vertragsärztliche bzw. vertragszahnärztliche Versorgung nicht nach Kassenarten unterschiedlich verfahren werden kann. Zu den Landesverbänden der Krankenkassen zählt nach § 212 Abs. 3 auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, welche nach § 212 Abs. 3 die Aufgabe eines Landesverbandes für die knappschaftliche Krankenversicherung durch die Bundesknappschaft wahrnimmt.
Die Formulierung "sowie die Ersatzkassen" in Abs. 1 macht zum einen deutlich, dass es auf der Landesebene keine gesetzlich vorgegebenen und damit selbständig handelnden Landesverbände der Ersatzkassen gibt, und zum anderen, dass sich die 6 bundesunmittelbaren Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK) bei der gemeinsamen Bildung der Landesschiedsämter mit den Landesverbänden der Krankenkassen auf einen gemeinsamen Vertreter der Ersatzkassen verständigen müssen, also mit den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. auch untereinander (vgl. § 212 Abs. 5 Satz 8) nur einheitlich und nicht unterschiedlich handeln können. Alle Ersatzkassen haben sich inzwischen gemäß § 212 Abs. 5 Satz 1 zum Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) zusammengeschlossen, wobei nach der Satzung des vdek dessen unselbständige Landesvertretungen für die rechtliche Präsenz der Ersatzkassen im jeweiligen Bundesland sorgen. Die für ein Bundesland zuständige Landesvertretung des vdek wirkt somit für die Ersatzkassen an der Bildung der regionalen Landesschiedsämter für die vertrags(zahn-)ärztliche Versorgung mit.
Durch die Neustrukturierung ist für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in Abs. 1 die Zuständigkeit der Landesschiedsämter geregelt. Die Landesschiedsämter für die vertragsärztliche Versorgung sind danach regional jeweils für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sachlich zuständig, die Landesschiedsämter für die vertragszahnärztliche Versorgung jeweils für den Bezirk einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Im Bundesgebiet sind mit Ausnahme des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirke der KVen/KZVen identisch mit den Landesgrenzen; nur in Nordrhein-Westfalen gibt es gemäß § 77 jeweils eine KV bzw. KZV für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Nach § 11 Satz 1 Schiedsamtsverordnung werden die organisatorischen Geschäfte der Landesschiedsämter bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. Hintergrund für diesen Regelfall ist, dass es in allen Bundesländern Landesverbände der Ortskrankenkassen gibt (vgl. § 207 Abs. 1), die der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des jeweiligen Landes unterstehen (§ 208 Abs. 1). Die landesunmittelbaren Ortskrankenkassen haben zudem auf Landes- bzw. Landesteilebene die meisten Mitglieder. Andere Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als 3 Bundesländer erstreckt, bezeichnet man dagegen als bundesunmittelbare Krankenkassen, die nach § 90 SGB IV der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes unterliegen. Dazu gehören z. B. die bundesunmittelbaren Ersatzkassen sowie die meisten Betriebskrankenkassen.
Weil aber § 11 Abs. 1 HS 2 auf die Landesaufsicht abgestellt ist, kann deshalb auch nur die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes und nicht etwa das Bundesversicherungsamt eine andere Stelle für die Geschäftsführung des jeweiligen Landesschiedsamtes bestimmen.
Eine Ausnahme von diesem Regelfall gilt aber für die Dauer eines Schiedsverfahrens, welches nur eine Ka...