Rz. 17
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der GKV-Spitzenverband bilden nach Abs. 12 der Vorschrift ein weiteres Bundesschiedsamt (kurz: Bundesschiedsamt-Zahntechnik), welches im Konfliktfall über das bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach § 88 Abs. 1 entscheidet.
Die KZBV zählt nicht zu diesen Vertragsparteien; gleichwohl ist das bundeseinheitliche Verzeichnis im Benehmen mit der KZBV zu vereinbaren (§ 88 Abs. 1 Satz 2). "Benehmen" bedeutet in der Gesetzessprache weniger als "Einvernehmen" und führt dazu, dass die KZBV vor Vertragsabschluss anzuhören ist. Sie kann dann Empfehlungen zum Vertragsentwurf abgeben, welche übernommen werden können, aber nicht übernommen werden müssen. Die Letztentscheidung liegt bei den Vertragsparteien, dem VDZI und dem GKV-Spitzenverband.
Das Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (kurz: Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis, BEL) enthält alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden können. Das überarbeitete BEL II-2014 ist am 1.4.2014 in Kraft getreten. Das begleitende Gemeinsame Rundschreiben des VDZI und des GKV-Spitzenverbandes berücksichtigt die Empfehlungen der KZBV und präzisiert bzw. konkretisiert die Anforderungen an die Leistungserbringung und die Abrechnung zahntechnischer Leistungen im BEL II 2014. Alle abrechenbaren zahntechnischen Leistungen bedeutet, dass das BEL II 2014 die zahntechnischen Leistungen bei Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ebenso enthält wie die zahntechnischen Leistungen bei Kieferorthopädie und bei der Parodontosebehandlung. Was nicht im BEL II 2014 aufgeführt ist, kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung auch nicht abgerechnet werden.
Damit soll Klarheit geschaffen werden, welche Verfahren bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen nach § 88 Abs. 1 anzuwenden sind, welche Anforderungen an die Ergebnisqualität im Einzelnen gestellt werden können und welche Regeln bei der Abrechnung dieser Leistungen zu beachten sind. Zu diesem Zweck sind bei der einzelnen zahntechnischen Leistung in den Erläuterungen zum Leistungsinhalt die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbringung konkret beschrieben. Die Erläuterungen zur Abrechnung beziehen sich dagegen ausdrücklich nur auf konkrete Abrechnungsinhalte, wie z. B. die Nebeneinanderabrechnung oder die Häufigkeitsbegrenzungen. Diese Konkretisierung ist zwischen den Vertragspartner GKV-Spitzenverband und VDZI unter Beteiligung der KZBV erfolgt mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Interpretation und Anwendung des BEL II-2014 durch alle Beteiligten. Für den Zahntechniker bedeutet dies, dass er einerseits einen bestimmten Mindeststandard bei der Erstellung des Werkstücks einhalten muss, andererseits aber auch vor übermäßigen Anforderungen an die Leistungsausführung geschützt wird.
Das BEL II-2014 bildet zusammen mit dem begleitenden Gemeinsamen Rundschreiben der Vertragsparteien den bundeseinheitlichen Vertrag, über den im Konfliktfall, d. h. wenn sich die Vertragsparteien über diesen Vertrag ganz oder teilweise nicht einigen, das Bundesschiedsamt-Zahntechnik entscheidet.
Die KZBV bleibt bei der Bildung des Bundesschiedsamtes-Zahntechnik außen vor, da sie nach Abs. 12 Satz 1 nicht zu den dort aufgeführten Vertragsparteien gehört, welche das Bundesschiedsamt-Zahntechnik zu bilden haben. Die Formulierung "bilden" in Satz 1 lässt dem VDZI und den GKV-Spitzenverband auch keine Wahl, sie sind verpflichtet, das Schiedsamt zu errichten.
Nach Abs. 12 Satz 2 besteht das Bundesschiedsamt-Zahntechnik aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern des VDZI und des GKV-Spitzenverbandes in gleicher Zahl. Weil die nach Abs. 11 vom BMG erlassene Schiedsamtsverordnung für das Bundesschiedsamt-Zahntechnik nach Abs. 12 Satz 3 ebenso wie die Abs. 3, 4, 5 Satz 4 bis 7 sowie die Abs. 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 der Vorschrift entsprechend gelten, werden nach Abs. 5 Satz 1 für das Bundesschiedsamt-Zahntechnik ebenfalls 11 Personen als Mitglieder bestellt und für jedes Mitglied 2 Stellvertreter. Damit besteht das Bundesschiedsamt-Zahntechnik aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie 4 Vertretern des VDZI und 4 Vertretern des GKV-Spitzenverbandes.
Der Hinweis auf die vorgenannten Absätze der Vorschrift bedeutet, dass die übrigen Verfahrens- und Besetzungsvorschriften, die Amtsperiode, die Rechtsstellung der Mitglieder des Schiedsamtes, die Vorgaben zur Beschlussfähigkeit sowie die Aufsicht durch das Bundesversicherungsamt sowie das Recht der Aufsichtsbehörde, an der Schiedsamtssitzung teilzunehmen, für das Bundesschiedsamt-Zahntechnik entsprechend gelten (Abs. 12 Satz 3).
Rz. 18
Die Landesschiedsämter-Zahntechnik werden nach Abs. 13 von den Innungsverbänden der Zahntechniker, den Landesverbänden der Kranken...