Rz. 19
Nach § 94 Abs. 1 SGB IV ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), bis 31.12.2019 Bundesversicherungsamt, eine selbständige Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn. Das BAS hat nach § 94 Abs. 2 SGB IV die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem BMG. Soweit es die Aufsicht nach dem SGB ausübt, ist es nur an allgemeine Weisungen des BMG gebunden.
Bundesschiedsämter unterstehen der Aufsicht des BAS, Landesschiedsämter der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder (Abs. 10 Satz 1 und 3 der Vorschrift). Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen und diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen (Abs. 10 Satz 2). Maßgebend bleibt daher auch für die Weiterübertragung die Rechtsverordnung der Landesregierung.
Inhalt der Aufsicht ist nach Abs. 10 Satz 4 die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (Rechtsaufsicht). Aber auch in sachlicher Hinsicht mischen sich die Aufsichtsbehörden ein, da nach Abs. 10 Satz 6 alle Schiedsamtsentscheidungen zu Gesamtverträgen bzw. Gesamtvergütungsverträgen nach §§ 83, 85, 87a und zur Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 (Bundesvertrag über die Höhe der Vergütung für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2) und § 57 Abs. 2 (Landesvertrag über die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2) der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen sind (vgl. auch § 71 Abs. 4). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität beachtet und die Gesetzesvorgaben zur Gestaltung der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung umgesetzt werden. Bundes- und Landesschiedsämter sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und jeder Rechtsverstoß kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage der schriftlichen Schiedsamtsentscheidung beanstandet werden.
Wird beanstandet, entfaltet der Schiedsamtsbeschluss keine Rechtswirkung für die Betroffenen, d. h., der Altvertrag gilt ggf. weiter. Die Beanstandungsfrist von 2 Monaten muss im Übrigen erst abgelaufen sein, ehe die Entscheidung des Schiedsamts für die Vertragsparteien rechtsverbindlich wird. Allerdings kann diese Frist verkürzt werden, indem die Aufsichtsbehörde ihr Einvernehmen zum Schiedsspruch schon vorher gegenüber dem Schiedsamt erklärt.
Sozialgerichtliche Klagen gegen eine Beanstandungsverfügung der Aufsichtsbehörde sind zwar möglich, stehen aber den Vertragspartnern zu, mangels eigener Beschwer jedoch nicht dem Schiedsamt (so BSG, Urteil v. 10.5.2000, B 6 KA 20/99 R). Dabei hat das BSG darauf abgestellt, dass sich die rechtserheblichen Folgen der Beanstandung in entscheidendem Maße auf die Gesamtvertragspartner auswirken; ihnen steht es im Übrigen frei, Verhandlungen während des laufenden Schiedsverfahrens wieder an sich zu ziehen und sogar noch nach Zustellung des Schiedsspruchs eine von ihm abweichende Vereinbarung zu treffen. Für eine Klage gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend, wobei ein Vorverfahren nicht stattfindet.
Nach Abs. 10 Satz 8 gilt für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung der Aufsichtsbehörde Abs. 9 Satz 4 und 5 entsprechend. Das bedeutet, dass eine Klage gegen die Beanstandung der Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung hat.