Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 58
Anträge auf Förderung sind nach § 9 Abs. 1 der Verfahrensordnung gemäß der jeweiligen Förderbekanntmachung einzureichen. Nach Eingang der Anträge werden diese durch die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses auf Vollständigkeit entsprechend der formalen Anforderungen der Förderbekanntmachung geprüft. Bei formaler Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit kann ein Antrag ohne weitere Prüfung vom Verfahren ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die im Aufgabenkatalog der Geschäftsstelle beschriebene Unterstützung und fachliche Beratung bei der Antragstellung ist der Ausschluss eines Antrages nachvollziehbar, wenn z. B. der Antragsteller die Inanspruchnahme dieser Dienste der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses abgelehnt hat. Vollständige Anträge werden zeitgleich an den Innovationsausschuss und an die von der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beauftragten Mitglieder des Expertenpools übermittelt.
Rz. 59
Anträge auf Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien übermittelt die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zusätzlich an die nach Abs. 7 der Vorschrift zu beteiligende Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF).
Rz. 60
Die Förderung von neuen Versorgungsformen erfolgt nach § 9 Abs. 2 der Verfahrensordnung i. d. R. in einem zweistufigen Verfahren. Bei einem zweistufigen Verfahren wählt der Innovationsausschuss auf der Grundlage der eingereichten Ideenskizzen anhand der Förderkriterien diejenigen Vorhaben aus, deren Konzeptentwicklung zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für bis zu 6 Monate gefördert werden (Stufe 1). Abweichend von § 6 der Verfahrensordnung können ausschließlich die erforderlichen Personal- und Sachkosten gefördert werden; die Förderzusage erfolgt diesbezüglich pauschaliert und beträgt maximal 75.000,00 EUR. Die Abrechnung erfolgt nach nachgewiesenem Aufwand. Nach Einreichung und Bewertung der qualifizierten Anträge entscheidet der Innovationsausschuss anhand der Förderkriterien, welche Vorhaben in der Durchführung gefördert werden (Stufe 2). I.d.R. fördert der Innovationsausschuss nicht mehr als 20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren Fördersumme nach § 92a Abs. 3. Bei einem zweistufigen Verfahren setzt die Förderung der Durchführung eines Vorhabens die erfolgreiche Beteiligung an der Stufe 1 voraus. Die Förderung der Konzeptentwicklung begründet jedoch keinen Anspruch auf Förderung der Durchführung des Vorhabens.
Rz. 61
Nach § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung beauftragt die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses i. d. R. jeweils mindestens 2 Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungsrelevanten Expertise mit der Begutachtung einer Ideenskizze oder eines Antrags auf Förderung von neuen Versorgungsformen oder Versorgungsforschung, einschließlich der Abgabe einer Empfehlung zur Förderentscheidung des Innovationsausschusses. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses stellt sicher, dass i. d. R. jeweils mindestens ein Gutachten mit wissenschaftlicher und ein Gutachten mit versorgungspraktischer Expertise angefordert wird. Zu jeder Ideenskizze und zu jedem Antrag soll mindestens ein Gutachten vorliegen. Das Gutachten muss in Bezug auf den jeweiligen Fördergegenstand einschlägig sein. Die Frist für die Erstellung eines Gutachtens (Kurzgutachten) sowie der Abgabe einer Empfehlung zur Förderentscheidung des Innovationsausschusses beträgt i. d. R. 3 Wochen ab Beauftragung; bei besonders komplexen Anträgen oder bei einer großen Zahl von Anträgen, die durch dasselbe Mitglied des Expertenpools im gleichen Zeitraum zu begutachten sind, kann die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses eine abweichende Frist bestimmen.
Gemäß § 9 Abs. 4 der Verfahrensordnung bewerten die beauftragten Mitglieder des Expertenpools, ob und in welchem Umfang das beantragte Vorhaben die gesetzlichen Förderkriterien nach § 92a Abs. 1 Satz 4 sowie die Kriterien und Anforderungen aus der Förderbekanntmachung trifft und geben eine Empfehlung zur Förderentscheidung ab. Die wesentlichen Argumente für die Empfehlung sind darzulegen.
Rz. 62
Für einen Antrag zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien beauftragt die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses i. d. R. mindestens 1 Mitglied des Expertenpools mit der Begutachtung einschließlich der Abgabe einer Empfehlung zur Förderentscheidung des Innovationsausschusses. Der Innovationsausschuss beteiligt zusätzlich die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), indem die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses die AWMF mit einer Begutachtung einschließlich der Abgabe einer Empfehlung zur Förderentscheidung des Innovationsausschusses beauftragt. Zu jedem Antrag nach Satz 1 soll mindestens ein in Bezug auf den jeweiligen Fördergegenstand einschlägiges Gutachten vorliegen. Für den Zeitraum ihrer Beteiligung bei der Begutachtung der Anträge nach Satz 1 ist...