Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 41
In § 15 der Geschäftsordnung sind zunächst die in Abs. 6 und 7 der Vorschrift genannten gesetzlichen Vorgaben für den Expertenpool und die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften übernommen worden. Abs. 6 bezieht sich insbesondere auf die Bildung des Expertenpools und die Benennung der Mitglieder durch den Innovationsausschuss auf der Basis des konkretisierten Vorschlagsverfahrens.
Der Innovationsausschuss entscheidet nach § 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge über die Benennung der Mitglieder des Expertenpools. Bei seiner Entscheidung prüft er, ob die erforderliche Expertise nachvollziehbar dargelegt ist. Bei der Zusammensetzung des Expertenpools orientiert sich der Innovationsausschuss an einer gleichmäßigen Berücksichtigung von versorgungspraktischer und versorgungswissenschaftlicher Expertise (einschließlich einer breiten Abdeckung von Fachkenntnissen zu verschiedenen Versorgungsfragestellungen und Indikationsgebieten) sowie der Einbindung von Experten aus den für die sektorenübergreifende Versorgung relevanten Versorgungsbereichen (z. B. ambulante ärztliche und nichtärztliche Versorgung, stationäre Versorgung, Rehabilitation, Pflege, Digitalisierung der Gesundheitsversorgung). Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Benennung als Mitglied des Expertenpools.
Nach § 15 Abs. 6 der Geschäftsordnung werden die Mitglieder des Expertenpools von der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung von Begutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur Förderentscheidung beauftragt. Ein Anspruch auf Beauftragung besteht nicht.
Rz. 42
Die Mitglieder des Expertenpools sind gemäß Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 5 der Geschäftsordnung eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 100,00 EUR für jedes fristgerecht erstellte Gutachten zu einer Ideenskizze und 200,00 EUR für jedes fristgerecht erstellte Gutachten (Kurzbegutachtung nach Abs. 6 Satz 5 der Vorschrift) zu einem Antrag auf Förderung. Die genannten Beträge verstehen sich inklusive aller eventuellen Steuern und Nebenkosten. Den Mitgliedern des Expertenpools obliegt im Übrigen die Beachtung der arbeits- und dienstrechtlichen Vorschriften, denen sie in ihrer Hauptbeschäftigung unterliegen. Es handelt sich um Kurzbegutachtungen, welche ein einzelnes Mitglied des Expertenpools abgibt, nicht um eine Entscheidung des Expertenpools insgesamt. Damit konnten z. B. auch die bisherigen Vorgaben für den Expertenbeirat wegfallen, wie einen Vorsitzenden des Expertenbeirats zu berufen, der zu Sitzungen einlädt.
Rz. 43
Nach § 15 Abs. 7 der Geschäftsordnung ist bei der Beratung der Anträge zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien nach § 92a Abs. 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V zusätzlich die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) durch den Innovationsausschuss zu beteiligen. Dies entspricht dem Abs. 7 der Vorschrift. Die Aufgaben und Pflichten der AWMF sowie die Einbeziehung ihrer Empfehlungen in die Entscheidungen des Innovationsausschusses sind wie beim Expertenpool in der Verfahrensordnung geregelt.