Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 20
Nach Abs. 6 der Vorschrift i. d. F. des DVG wird zur Erbringung wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstands in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses ein Expertenpool gebildet. Die Mitglieder des Expertenpools sind Vertreter aus Wissenschaft und Versorgungspraxis. Sie werden nach Abs. 6 Satz 3 auf der Basis eines Vorschlagsverfahrens vom Innovationsausschuss jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren benannt, wobei eine Wiederbenennung nach Ablauf der 2 Jahre möglich ist. Mitglieder des Expertenpools sind nach Satz 4 ehrenamtlich tätig.
Der Expertenpool hat den bisherigen Expertenbeirat abgelöst. Am Wortteil "pool" wird bereits deutlich, dass die Zahl der Mitglieder des Expertenpools im Gegensatz zum Expertenbeirat nicht begrenzt ist; Ziel des breiter aufgestellten Expertenpools ist es vielmehr, möglichst viele kompetente Experten für den Expertenpool zu gewinnen. Der Expertenpool hat im Wesentlichen die Aufgaben des Expertenbeirats übernommen und soll wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstand in die Beratungsverfahren des Innovationsausschusses einbringen.
Nach Abs. 6 Satz 9 dürfen die Mitglieder des Expertenpools wegen ihrer Unabhängigkeit und Neutralität für den Zeitraum ihrer Benennung keine Anträge auf Förderung durch den Innovationsfonds stellen und auch nicht an einer Antragsstellung beteiligt sein. Sie haben ein vom Innovationsausschuss entwickeltes Selbsterklärungsformular auszufüllen, ein Formblatt zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte. Die Erklärung zu möglichen Interessenkonflikten erfolgt individuell und selbstverantwortlich. Bei dieser Erklärung geht es um private, wirtschaftliche oder persönliche Interessen der Beteiligten, welche die unparteiische und objektive Mitwirkung beeinträchtigen oder potenziell beeinträchtigen können. Private, wirtschaftliche oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für den Erklärenden selbst, seine Familie/Lebenspartner, sonstige Verwandte oder andere nahestehenden Personen. Ein Interessenkonflikt kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine Institution oder Person, in deren finanzieller Abhängigkeit der Erklärende oder eine andere ihm nahestehende Person sich befinden, durch eine aus der Beratung möglicherweise resultierende Entscheidung des Innovationsausschusses bevorteilt wären.
Der Innovationsausschuss hatte zum Vorschlagsverfahren am 17.2.2020 die Bekanntmachung über die Einreichung von Vorschlägen für die Mitglieder eines Expertenpools veröffentlicht. Danach können Akteure des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, insbesondere Verbände ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer, Verbände der Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen, innerhalb einer festgesetzten Frist Vorschläge für Mitglieder des Expertenpools einreichen. Ein Selbstvorschlag eines Interessenten ist ebenfalls möglich, sofern dem Vorschlag mindestens eine Referenz eines Akteurs des Gesundheitswesens beigefügt wird. Zudem haben die Mitglieder des Innovationsausschusses ein Vorschlagsrecht. Vorschläge für die Benennung von Mitgliedern des Expertenpools sind aber auch unabhängig von der aktuellen Bekanntmachung möglich. Inzwischen ist die erste Benennungsrunde für Mitglieder des Expertenpools abgeschlossen und die vorgeschlagenen Expertinnen und Experten sind schriftlich informiert worden, ob sie in den Expertenpool aufgenommen wurden.
Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beauftragt die einzelnen Mitglieder des Expertenpools entsprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Expertise mit der Durchführung von Kurzbegutachtungen einzelner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe von Empfehlungen zur Förderentscheidung(§ 15 Abs. 5 der Geschäftsordnung). Für die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe in der Geschäftsordnung des Innovationsausschusses festgelegt wird.
Die Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools sind vom Innovationsausschuss in seine Entscheidungen einzubeziehen. Um sicherzustellen, dass die Kurzbegutachtungen der Experten bei der Bewertung von Anträgen angemessen Berücksichtigung finden, ist mit Abs. 6 Satz 8 klargestellt, dass der Innovationsausschuss schriftlich begründen muss, wenn er in seinen Förderentscheidungen von den Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools abweicht.