Prof. Dr. Volker Wahrendorf
2.9.1 Überblick
Rz. 21
Nach Abs. 2 Satz 13 beschließt der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss eine eigenständige Geschäftsordnung; die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie weitere für ihn geltende Regelungen sind nur dann auf den Innovationsausschuss anwendbar, wenn die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses dies ausdrücklich bestimmt.
In der konstituierenden Sitzung am 15.10.2015 war die Geschäftsordnung verabschiedet worden, welche nach Abs. 2 Satz 6 nach Genehmigung durch das BMG in Kraft getreten ist. Am 17.2.2020 ist die Geschäftsordnung inzwischen dem DVG angepasst worden und mit Wirkung zum 8.4.2020 in Kraft getreten.
Die Geschäftsordnung in der vom BMG genehmigten Fassung (Stand 8.4.2020) regelt zunächst in § 1 Abs. 2 Berlin als Sitz des Innovationsausschusses und ist nach dem Inhaltsverzeichnis wie folgt gegliedert
A. Allgemeines
§ 1 Rechtliche Grundlage
B. Der Innovationsausschuss
§ 2 Aufgaben und Besetzung des Innovationsausschusses
§ 3 Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter
C. Sitzung und Beschlussfassung
§ 4 Beschlussfassung
§ 5 Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer
§ 6 Einberufung von Sitzungen
§ 7 Beratungsunterlagen
§ 8 Sitzungsbeginn und Beschlussfähigkeit
§ 9 Stimmrechte
§ 10 Abstimmung
§ 11 Niederschrift
§ 12 Information der Öffentlichkeit
D. Vorbereitung der Entscheidungen
§ 13 Einsetzung und Besetzung von Arbeitsausschüssen
§ 14 Arbeitsweise der Arbeitsausschüsse
§ 15 Beteiligung des Expertenpools und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
E. Geschäftsführung
§ 16 Aufgaben der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses
§ 17 Leitung der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses
§ 18 Beauftragung und Aufgaben von Projektträgern
§ 19 Kooperation mit Auftragnehmern und Vertragspartnern
F. Finanzen und Vertraulichkeit
§ 20 Finanzausschuss
§ 21 Rechnungsführung und -prüfung
§ 22 Vertraulichkeit der Beratungen.
Rz. 22
Anhand der Gliederung der vom BMG genehmigten Geschäftsordnung lässt sich bereits nachvollziehen, dass die gesetzlichen Vorgaben übernommen worden sind (vgl. z. B. Expertenpool) und die Neufassung auch die für den Innovationsausschuss speziellen Besonderheiten beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist z. B. in § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung als Rechtsgrundlage für die Patientenvertretung klargestellt, dass für die Benennung der Patientenvertreter und Patientenvertreterinnen die nach § 140g vom BMG als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene "Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV)" gilt.
Nach § 1 Abs. 5 der Geschäftsordnung stellt der Innovationsausschuss zudem in Übereinstimmung mit dem Behindertengleichstellungsgesetz sicher, dass die Beratungen seiner Gremien für behinderte Menschen barrierefrei sind und persönliche Assistenz bei Bedarf ermöglicht wird. Soweit Beförderungskosten für erforderliche Begleitpersonen behinderter Menschen anfallen, sind diese nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes vom Innovationsausschuss zu erstatten.
Rz. 23
Nachfolgend wird die Geschäftsordnung näher erläutert, weil an ihr deutlich wird, wie die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt bzw. konkretisiert worden sind.
Die Aufsicht über den Innovationsausschuss führt das BMG nach § 91 Abs. 8 SGB V i. V. m. §§ 88 und 89 SGB IV (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 Geschäftsordnung). Die Aufsicht erstreckt sich wie beim Gemeinsamen Bundesausschuss auf die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung und bezieht notwendige Aufsichtsmittel zur Behebung von Rechtsverletzungen ein.
Nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung trifft der Innovationsausschuss Beschlüsse im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben nach § 92a und b. Delegationen sind nicht zulässig. Darüber hinaus trifft er die folgenden, für ihn wesentlichen Entscheidungen (Abs. 2)
- für den Teilhaushalt, Stellenplan, außer- und überplanmäßige Ausgaben sowie die jährliche Entlastung der oder des Vorsitzenden und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses,
- über Mietverträge,
- über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses und ihrer oder seiner Stellvertretung und
- über die Einsetzung von Arbeitsausschüssen zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassung nach § 13 der Geschäftsordnung.
Nach § 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung liegt der Vorsitz des Innovationsausschusses bei dem oder der Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Innovationsausschusses. Zu seiner oder ihrer Unterstützung bedient er oder sie sich der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses.
2.9.2 Stellvertretung
Rz. 24
§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bestimmt in Ergänzung der gesetzlich geregelten Bestellung der Mitglieder des Innovationsausschusses eine Stellve...