Rz. 1

Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen – Gesundheitsreformgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zurück. Nachdem der Gesetzgeber sein Vorhaben aufgegeben hat, den Arzneimittelmarkt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über eine Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel zu steuern (vgl. Streichung des § 92a durch das Fünfte SGB V-ÄndG v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1809, in Kraft ab 1.1.1996), ist der vor dem Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 gültig gewesene Rechtszustand wieder hergestellt worden.

Die Vorschrift ist in Abs. 2 zuletzt mit Art. 256 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell angepasst worden.

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