Rz. 8
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht hängt davon ab, dass bundesweit alle Ärztekammern, Zahnärztekammern und Psychotherapeutenkammern ihrer gesetzlichen Pflicht zur Förderung der beruflichen Fortbildung ihrer Kammerangehörigen genügen und Nachweise über die Fortbildung (z.B. Fortbildungszertifikate) entwickeln. Insbesondere die Bundesärztekammer ist sehr bemüht, dass die Fortbildung einheitlich gestaltet und einheitliche Bewertungskriterien für den Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats entwickelt werden. Vorgeschrieben ist, dass die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Kriterien für einheitliche Fortbildungsnachweise aufstellt. Dies gilt in gleicher Weise für die Bundesärztekammer als auch eine bundesweit tätige Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenkammern, soweit es diese in den einzelnen Bundesländern bereits gibt. Der Gesetzgeber geht im Übrigen davon aus, dass wegen der neu geregelten ausdrücklichen vertragsärztlichen Fortbildung auch für Zahnärzte qualifizierte Fortbildungsmaßnahmen demnächst angeboten werden. Ob die Arbeitsgemeinschaft der Zahnärztekammern, die Bundeszahnärztekammer, zu solchen einheitlichen Maßnahmen aber die Kraft aufbringt, bleibt abzuwarten.
Rz. 9
Das Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer, Zahnärztekammer, Psychotherapeutenkammer kann als Fortbildungsnachweis dienen; allerdings können auch andere Fortbildungszertifikate oder Fortbildungsbescheinigungen in Betracht kommen, solange sie den Kriterien entsprechen, welche die Kammern aufgestellt haben. Über die Einzelheiten entscheidet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bzw. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) im Einvernehmen mit den Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene.
Rz. 10
Der Vertragsarzt hat nach Abs. 3 alle 5 Jahre seiner KV nachzuweisen, dass er in diesem 5-Jahres-Zeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Falls die einzelnen Fortbildungszertifikate mit Punkten bewertet sind, weist der Vertragsarzt das Erreichen der geforderten Punktzahl nach, wobei das erforderliche Punktzahlvolumen und das Nachweisverfahren von der Bundesebene her vorgegeben sind (Abs. 6). Das Ruhen einer Vertragsarztzulassung unterbricht die Frist, so dass sich der 5-Jahres-Zeitraum entsprechend verlängert. Damit wird die Gleichstellung unter den Vertragsärzten erreicht. Der Vertragsarzt ist also nicht gezwungen, sich z.B. während einer krankheitsbedingten Ruhenszeit fortzubilden.
Rz. 11
Endet dagegen die Zulassung, weil der Vertragsarzt aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes verzieht, läuft die 5-Jahres-Frist weiter, d.h., sie fängt bei der Zulassung an einem neuen Vertragsarztsitz nicht neu an. Somit kann die Pflicht zur fachlichen Fortbildung auch nicht durch einen Wechsel des Vertragsarztsitzes umgangen werden.
Rz. 12
Abs. 3 bestimmt im Wege einer Übergangsregelung, ab wann die zum 1.1.2004 eingeführte Fortbildungspflicht greift. Für Vertragsärzte, die nach dem 1.7.2004 zugelassen werden, beginnt die 5-Jahres-Frist mit dem Tag ihrer Zulassung. Wer aber bis 30.6.2004 bereits zugelassen war, für den beginnt die Frist ab 1.7.2004 und endet am 30.6.2009, so dass bis dahin der Fortbildungsnachweis geführt werden muss. Die Vorlaufzeit von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ist nach der Gesetzesbegründung deshalb erforderlich, weil die einheitlichen Fortbildungszertifikate erst noch entwickelt werden müssen. Allerdings fehlt eine gesetzliche Verpflichtung, bis zu welchem Tag die Zertifikate vorliegen sollen. Der Abs. 6 enthält dazu nichts Näheres.