Rz. 13
Weist ein Vertragsarzt die Ableistung seiner vorgeschriebenen Fortbildung nicht nach, droht ihm durch die KV zunächst ein Honorarabzug, der in 2 Stufen angelegt ist, sowie in letzter Konsequenz der Entzug seiner Zulassung. Damit unterstreicht der Gesetzgeber nachdrücklich, wie ernst die Fortbildungspflicht von den Vertragsärzten zu nehmen ist und dass sie zu den Grundpflichten eines Vertragsarztes gehört. Ihre Verletzung stellt eine gröbliche Pflichtverletzung dar, weil damit die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung nachhaltig beeinträchtigt wird.
Die Honorarkürzung beträgt in der ersten Stufe 10 % für die ersten 4 Quartale nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums, danach 25 %. Der Abzug bezieht sich auf die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit der Regelversorgung, umfasst mithin keine Sachkosten oder Privathonorare und auch keine Honorare, die eine Krankenkasse aufgrund von Verträgen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung vergütet. Die Kürzung erfolgt mithin am vertragsärztlichen Honorar, welches die KV verteilt. Sie verbleibt bei der KV. Die pauschale Honorarkürzung ist zum einen als Abschlag für die schlechtere Qualität der Leistungen, zum anderen erfüllt sie die Funktion einer Disziplinarmaßnahme, um den Vertragsarzt nachdrücklich an die Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung zu erinnern. Weil das Geld oft eine gute Motivation darstellt, eine Verhaltensänderung zu erreichen, sollte spätestens der Honorarabzug in Höhe von 25 % ausreichen, den Vertragsarzt zu veranlassen, seine Pflicht zur fachlichen Fortbildung auch tatsächlich in vollem Umfang zu erfüllen.
Der Honorarabzug bezieht sich auf den Vertragsarzt, der seinen Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat. Kann bei einer Gemeinschaftspraxis nicht festgestellt werden, wieviel Honorar auf diesen Vertragsarzt entfällt, wird das Gesamthonorar durch die Zahl der Vertragsärzte der Gemeinschaftspraxis geteilt und der rechnerische Anteil des Vertragsarztes gekürzt, der seine vorgeschriebene Fortbildung nicht nachweisen kann. Für Vertragsärzte, welche sich der vorgeschriebenen Fortbildung trotzdem weiterhin verweigern, sieht Abs. 3 als letzte Möglichkeit vor, dass die KV spätestens 2 Jahre nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellt. Die KV ist durch die Worte "soll ... stellen" zur Antragstellung verpflichtet. Für die Dauer des Entziehungsverfahrens kann der Vertragsarzt i.d.R. weiter vertragsärztliche Leistungen erbringen und abrechnen, er kann aber, da die 2 Jahre vergangen sind, die fehlende oder unvollständige Fortbildung des abgelaufenen 5-Jahres-Zeitraums nicht mehr nachholen bzw. eine Fortbildung würde nicht mehr auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung des vergangenen 5-Jahres-Zeitraums angerechnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann ein Wohlverhalten unter dem Druck des Entziehungsverfahrens nicht bei der Entscheidung über die Entziehung berücksichtigt werden, sondern erst bei der Entscheidung über eine erneute Zulassung. Der Honorarabzug geht selbstverständlich auch während des Entziehungsverfahrens weiter. Der Zulassungsausschuss nach § 96 entscheidet eigenständig, wird aber die Entziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung bestätigen müssen, wenn sich der Vertragsarzt weigern sollte, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. Würde der Vertragsarzt allerdings glaubhaft versichern oder besser noch den Beweis antreten, ab jetzt seine Fortbildungspflicht zu erfüllen, könnte der Zulassungsausschuss die Zulassungsentziehung auch ablehnen, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. Das Fehlen nur weniger Fortbildungsstunden könnte z.B. die Entziehung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Für den Fall bleibt es aber bei der Honorarkürzung und zwar solange, bis der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden 5-Jahres-Zeitraums vorlegt. Dies bedeutet, dass ein Vertragsarzt, der die Fortbildung binnen 2 Jahren nachholt, die für den folgenden 5-Jahres-Zeitraum abzuleistende Fortbildung binnen 3 Jahren erbringen muss, wenn er erneute Honorarkürzungen vermeiden möchte.