Rz. 88
Arbeitsausfälle infolge von Fehlzeiten mindern i. d. R. das Arbeitsentgelt. Zum Begriff der unverschuldeten Fehlzeiten wird auf Rz. 85 verwiesen.
Minderte sich das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum wegen unverschuldeter Fehlzeiten, ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes von Frauen mit ansonsten monatlich gleichbleibendem Grundgehalt/-lohn zu unterscheiden, ob im Bemessungszeitraum der Arbeitsausfall an bestimmten Arbeitstagen
- ausschließlich für ganze Arbeitstage (Rz. 89),
- lediglich für einzelne Arbeitsstunden am Tag (Rz. 90) oder
- teils stundenweise, an anderen Arbeitstagen im Bemessungszeitraum, aber teils auch für den ganzen Arbeitstag (Rz. 91)
eintrat.
Trifft der Frau an dem Arbeitsausfall dagegen ein Verschulden ("Bummelstunden"), wirkt sich das mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 92).
Rz. 89
zu a)
Wurde im maßgebenden Bemessungszeitraum wegen ganztägiger unverschuldeter Fehlzeiten (vgl. Rz. 85) zwar Arbeitsentgelt, aber kein volles Arbeitsentgelt erzielt, kann das verbliebene Arbeitsentgelt nicht durch die feste Größe von 90 Tagen (vgl. Rz. 87) geteilt werden (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Die Frau würde sonst schlechter gestellt (vgl. auch Orientierungspapier „Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit – Bewertung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales, Stand: 3.6.2020; Fundstelle: Rz. 188). Das GR v. 06.12.2017-II i.dF. v. 23.03.2022 (Fundstelle: Rz. 188) empfiehlt unter Abschn. 9.2.4.7.4.1, von den 90 Tagen des 3-monatigen Bemessungszeitraums (jeder Monat wird jeweils mit 30 Tagen gerechnet) die Anzahl der Fehltage abzuziehen. Das verbliebene Nettoarbeitsentgelt ist also durch die Anzahl der Tage zu teilen, die von 90 Tagen nach Abzug der Fehltage noch übrig bleiben.
Formel:
Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums _____________________________ = tägliches Nettoarbeitsentgelt/Mutterschaftsgeld 90 abzüglich unverschuldete Fehltage |
Eine Arbeitnehmerin erhält Mutterschaftsgeld. Sie hat ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000,00 EUR brutto bzw. 1.800,00 EUR netto. Dieses Mutterschaftsgeld wird aus dem Bemessungszeitraum Mai bis Juli berechnet. Wegen Arbeitsunfähigkeit wurde in der Zeit vom 15.5. bis 2.6. kein Arbeitsentgelt gezahlt (Entgeltfortzahlung endete am 14.5.). Die Frau hat also erzielt:
- bei 17 Fehltagen im Mai nur 1.400,00 EUR brutto bzw. 860,00 EUR netto und
- bei 2 Fehltagen im Juni nur 2.800,00 EUR brutto bzw. 1.630,00 EUR netto.
Fazit:
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Nettoarbeitsentgelts wie folgt zu ermitteln:
Summe der gezahlten Nettoarbeitsentgelte:
Mai |
860,00 EUR |
Juni |
1.630,00 EUR |
Juli |
1.800,00 EUR |
Gesamt-Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums |
4.290,00 EUR |
4.290,00 EUR geteilt durch (90 ./. 19 Tage) 71 Tage = 60,42 EUR.
Wurde während eines Kalendermonats wegen der unverschuldeten Fehlzeiten (z. B. Arbeitsunfähigkeit) kein Arbeitsentgelt gezahlt, gilt dieser Monat nicht als abgerechnet. An seine Stelle tritt dann der vorhergehende, vom Arbeitgeber abgerechnete Kalendermonat (vgl. Rz. 62).
Rz. 90
zu b)
Für Tage, an denen an bestimmten Arbeitstagen infolge unverschuldeter Fehlzeiten nur stundenweise die Arbeit ausgefallen ist und ein gekürztes Arbeitsentgelt erzielt wird, hat der Arbeitgeber das Nettoarbeitsentgelt zu melden, als wenn für diese Tage das vereinbarte volle Arbeitsentgelt gezahlt worden wäre ("Verfahren Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV"; Fundstelle: Rz. 188). Für diese Tage ist daher das ungekürzte Arbeitsentgelt, welches die Arbeitnehmerin ohne Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis erhalten hätte, zugrunde zu legen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MuSchG).
Eine Frau erhält Mutterschaftsgeld. Sie hat ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000,00 EUR brutto bzw. 1.800,00 EUR netto. Dieses Mutterschaftsgeld wird aus dem Bemessungszeitraum Mai bis Juli berechnet. Wegen Kurzarbeit fiel in der Zeit vom 15.5. bis 2.6. jeweils für 4 Stunden je Arbeitstag die Arbeit wegen Kurzarbeit aus.
Fazit:
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist trotz Arbeitsausfalls das ungekürzte (= vereinbarte) Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Rz. 91
zu c)
Wenn die Arbeit wegen unverschuldeter Fehlzeiten der Arbeitnehmerin an bestimmten Tagen für volle Arbeitstage und bei anderen Tagen nur für einen Teil des jeweiligen Arbeitstages ausgefallen ist und deshalb das Nettoarbeitsentgelt gekürzt wurde, gelten die unter a) und b) aufgeführten Grundsätze. Das bedeutet:
- Die Tage, an denen die Arbeit an ganzen Tagen ausgefallen ist, mindern als Fehltage den Divisor (vgl. Begründung zu a).
- Die Tage, an denen die Arbeit nur für Teiltage (= stundenweise) ausgefallen ist, werden so bewertet, als wenn für diese Tage fiktiv das vol...