Rz. 114
Nach § 20 Abs. 1 MuSchG entspricht die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes von 13,00 EUR kalendertäglich und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (Bemessungszeitraum).
Nicht nur vorübergehende Änderungen des Nettoarbeitsentgelts während des Bemessungszeitraums und während der Schutzfristen (z. B. wegen Gehaltsänderung, Wechsel der Steuerklasse, Veränderung der Arbeitszeit) wirken sich allerdings sofort aus (§ 21 Abs. 4 MuSchG). Einzelheiten und Hintergründe ergeben sich aus der Kommentierung zu Rz. 74 ff.
Der vom Arbeitgeber zu leistende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG) sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV). Allerdings ist bei dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 und 2 EStG anzuwenden; dieser erhöht die auf das Kalenderjahr bezogene prozentuale Steuerlast der Arbeitnehmerin.
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf den Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Es gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, wobei dort ggf. arbeits- oder tarifvertragliche Besonderheiten zu beachten sind.
Als Nachweis für die Zahlung von Mutterschaftsgeld dient dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Krankenkasse oder – bei privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen – des Bundesamtes für Soziale Sicherung, aus dem sich der Zeitraum des Anspruchs auf Mutterschaft ergibt.
Damit der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Arbeitgeber finanziell nicht belastet, gibt es das "Umlageverfahren U2" (Mutterschaft). Aus dem U2-Verfahren erhalten Arbeitgeber 100 % des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse erstattet (§ 1 Abs. 2, § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes – AAG). Dazu werden Beiträge – die Umlage – von allen Arbeitgebern erhoben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen (einschließlich Auszubildende und geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 SGB IV) – und zwar auch, wenn sie nur männliche Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Im Gegensatz zum "Umlageverfahren U1" (Arbeitsunfähigkeit) spielt die Anzahl der im Betrieb Beschäftigten beim U2-Verfahren keine Rolle.