Rz. 3
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) schließt bis zum 1.1.2024 mit den Leistungserbringern einen einheitlichen Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens (Satz 1). Vertragspartner kann nur ein Leistungserbringer sein, der berechtigt ist, am Modellvorhaben teilzunehmen. Die Berechtigung wird durch einen Verwaltungsakt des GKV-Spitzenverbandes festgestellt (Abs. 4 Satz 2). Der Vertrag hat bindende Wirkung für die Mitglieder (Krankenkassen) des GKV-Spitzenverbandes. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 53 SGB X), der schriftlich zu schließen ist (§ 56 SGB X). Ansonsten wäre der Vertrag unwirksam. Vertragsgegenstand ist das Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels einer Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen.
Rz. 3a
Vor Beginn des Modellvorhabens werden die Beratungen mit den Beteiligten und dem Ziel fortgeführt, die Dateninfrastruktur und weitere Rahmenbedingungen im Sinne einer Versorgungsverbesserung weiterzuentwickeln und zu finanzieren. Auch die komplexen Vertragsverhandlungen benötigen mehr Zeit. Deshalb wird der Starttermin auf den 1.1.2024 verschoben (BT-Drs. 20/4086 S. 68).
Rz. 4
Den Vertrag haben die Leistungserbringer mit dem GKV-Spitzenverband gemeinsam zu schließen, damit gewährleistet ist, dass alle Leistungserbringer einen identischen Vertrag haben, was für die Führung einer einheitlichen Dateninfrastruktur und die Vergleichbarkeit der Daten zwingend erforderlich ist (BT-Drs. 19/30560 S. 30). Darüber hinaus werden effiziente Verhandlungen sichergestellt, da die Leistungserbringer die besondere Expertise, die auf dem Gebiet der Genomsequenzierung erforderlich ist, einbringen können.
Rz. 5
Der Vertrag ist spätestens bis zum 1.1.2023 zu schließen und hat eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren (Satz 2). Die Laufzeit weicht zulässig von der Vorgabe in § 63 Abs. 5 ab. Vor dem Abschluss ist der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 3). Einer darüber hinausgehenden Einbindung bedarf es nicht, da sich bereits die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer unmittelbar beteiligen. Ein Einvernehmen ist davon abweichend in den im Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 geregelten Fällen herzustellen, da in den dort genannten Fällen die Krankenhäuser unmittelbar betroffen sind.
Rz. 6
Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann dem Vertrag freiwillig beitreten (Satz 4). Zur Wirksamkeit des Beitritts ist eine Mitteilung des Verbandes an den GKV-Spitzenverband und alle vertragschließenden Leistungserbringer erforderlich. Die Schriftform der Beitrittserklärung ergibt sich aus den Formvorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Eine wirksame Kündigung durch den Verband der Privaten Krankenversicherung ist sowohl gegenüber dem GKV-Spitzenverband als auch allen vertragschließenden Leistungserbringern schriftlich zu erklären (Satz 5). Die Kündigung berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages für die übrigen Vertragspartner. Das Nähere zur freiwilligen Teilnahme privater Krankenversicherungsunternehmen an dem Vertrag ist mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung im Binnenverhältnis zu regeln (BT-Drs. 19/30560 S. 30). Mit dieser Beitrittsoption erhalten auch privat Krankenversicherte die Möglichkeit, im Rahmen des Modellvorhabens zur Genomsequenzierung von einer qualitätsgesicherten Diagnostik und Therapiefindung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen zu profitieren.
Rz. 7
Eine wirksame Kündigung durch einen Leistungserbringer ist schriftlich an den GKV-Spitzenverband zu adressieren (Satz 6). Falls der Verband der Privaten Krankenversicherung dem Vertrag beigetreten ist, ist die Kündigung auch gegenüber dem Verband auszusprechen. Die Kündigung berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages für die übrigen Vertragspartner (Satz 7). Die Leistungserbringer schließen den Vertrag gemeinsam, um eine Einheitlichkeit zu gewährleisten. Das Bestehen des Vertrages kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle beteiligten Leistungserbringer am Vertrag festhalten (BT-Drs. 19/30560 S. 30).
Rz. 8
Leistungserbringer können dem Vertrag beitreten, wenn deren Berechtigung zur Teilnahme am Modellvorhaben erst nach Abschluss des Vertrages festgestellt worden ist (Satz 8). Damit wird ein Ausschluss von Leistungserbringern vermieden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Kreis eintreten oder nicht an den Vertragsverhandlungen teilgenommen haben. Die Regelung enthält keine Formvorschrift für die Beitrittserklärung. Nach den Regeln des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist von der Schriftform auszugehen.