Rechtsgrundlage

SGB V Verbemerkung zu den §§ 85a bis 85d

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen neu gestaltet worden. Anlass war, dass sich die ärztliche Vergütung nicht primär nach der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung richten, sondern an der Morbidität und damit am Versorgungsbedarf der Patienten orientieren sollte. Damit war das Morbiditätsrisiko in vollem Umfang von den Krankenkassen zu tragen, nicht jedoch das Risiko steigender Arztzahlen. Wegen der erforderlichen Vorarbeiten sollte die bisherige vertragsärztliche Gesamtvergütung als Obergrenze des von der Krankenkasse zu zahlenden Vergütungsvolumens von 2007 an durch arztbezogene Regelleistungsvolumina abgelöst werden. Die Partner des Gesamtvertrages hatten massive Schwierigkeiten bei der Umsetzung, vor allem weil der Bewertungsausschuss die bis Mitte 2005 zu vereinbarenden zentralen Grundsatzbeschlüsse nicht getroffen hatte, so dass die morbiditätsorientierte ärztliche Vergütung durch arztbezogene Regelleistungsvolumina zum 1.1.2007 in den KV-Bezirken nicht eingeführt werden konnte. Der Gesetzgeber hat daraus die Konsequenz gezogen und mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) die §§ 85 a und 85b mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Einführung eines neuen Vergütungssystems mit morbiditätsbedingter Gesamtvergütung, einer regionalen Euro-Gebührenordnung und arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina ist auf den 1.1.2009 verschoben worden. Dabei sind alle zentralen Vorgaben zum neuen Vergütungssystem auf Bundesebene im Bewertungsausschuss aufgrund der gesetzlichen Rahmenvorgaben zu treffen. Die Neuregelung ergibt sich nunmehr aus den §§ 87ff., wobei die auf jeweils zwei Jahre bezogene Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Gegenstand der §§ 87c und 87d ist. In der Zwischenzeit, d.h. in den Jahren 2007 und 2008 galt das bestehende vertragsärztliche Vergütungssystem weiter.

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