Rz. 5
Abs. 2 sieht zunächst die generelle Verpflichtung vor, im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung über die Analyse der Wirksamkeit, Qualität und Kosten in Bezug auf die einzelnen Modellvorhaben nach Abs. 1 hinaus zu untersuchen, welche Folgen eine Übernahme der jeweiligen Projekte in eine flächendeckende Regelversorgung hätte. Eine Untersuchung und Klärung dieser Frage ist als Schwerpunkt einer jeden wissenschaftlichen Begleitung vereinbarter Modellprojekte nach § 123 zu betrachten. Nach der Gesetzesbegründung müssen nämlich Modellvorhaben darauf ausgerichtet sein, dass innovative neue Lösungen in die Regelversorgung übertragen werden können. Um wiederum die Modellvorhaben und deren Umsetzung im Rahmen einer Regelversorgung beurteilen zu können, sind bereits während der Erprobung entsprechende Informationen zusammenzutragen und im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung auszuwerten (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 96). Wenngleich § 123 die Förderung regionalspezifischer Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen zum Gegenstand hat, steht im Vordergrund der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung solcher Projekte vor allem ein Erkenntnisgewinn über den möglichen Allgemeinnutzen der mit der Durchführung der Modellvorhaben erprobten Maßnahmen für die Verbesserung einer flächendeckenden Regelversorgung.
Vor diesem Hintergrund ist daher für die weitere Entscheidungsfindung im Rahmen der Berichterstattung nach Maßgabe des Abs. 3 insbesondere darzulegen,
- welche personellen oder finanziellen Mittel dies jeweils erfordern würde und auf welche Weise diese personellen und finanziellen Mittel bereitgestellt oder erschlossen werden könnten (Abs. 2 Nr. 1),
- welche Vor- oder Nachteile gegenüber der geltenden Rechtslage zu erwarten sind (Abs. 2 Nr. 2) und
- welche Rechtsgrundlagen für eine Umsetzung zu ändern oder zu schaffen wären (Abs. 2 Nr. 3).
In seiner Begründung führt der Gesetzgeber zu den hiernach darlegungspflichtigen Sachverhalten ergänzend aus, dass die Behandlung der Fragestellungen zu dem Einsatz personeller und finanzieller Mittel nach Abs. 2 Nr. 1 personell auch eine Differenzierung hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation und finanziell auch eine Differenzierung hinsichtlich der Übernahme von Aufgaben der Pflegeversicherung und des Landes oder der Kommunen erfordere. Die Auswertung habe so konkret wie möglich zu erfolgen und Mittel jeweils realistisch und rechtskonform zu benennen. Die Darlegungspflichten zu Abs. 2 Nr. 2 erforderten einen Vergleich mit der aktuellen Versorgung und Regelung und Abs. 2 Nr. 3 setze bereits im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung Ermittlungen zur Vereinbarkeit der Modellkonzeption mit dem geltenden Recht im Falle ihrer Umsetzung voraus (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 96).