Dr. Thomas Becker-Evermann
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 2 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) als § 53c eingefügt und ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 87b Abs. 3, der im Zuge der Neuregelung des § 43b entfallen ist. Durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde die Vorschrift unverändert zum 1.1.2020 in § 53b überführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung ergänzt die Vorschrift des § 43b und ersetzt den früheren § 87b Abs. 3 (in der bis 31.12.2016 gültigen Fassung – a. F.) Sie dient der Vereinheitlichung der Anforderungen an die Qualifikation sowie Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen und damit letztlich der Qualitätssicherung.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die Verpflichtung ("hat") des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zum Erlass von Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlich einzusetzender Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen. Der Verpflichtung ist der Spitzenverband am 23.11.2016 unter Anpassung der bestehenden Richtlinien nachgekommen. Da bereits zuvor entsprechende Richtlinien auf Grundlage von § 87b Abs. 3 a. F. bestanden, war eine Fristregelung zur Umsetzung nicht erforderlich (anders z. B. § 53a Abs. 1 Satz 1).
In der Richtlinie sind konkrete Anforderungen an die Betreuungskräfte (§ 3 Betreuungskräfte-RL) sowie die Qualifikation (§ 4 Betreuungskräfte-RL) definiert. Danach ist keine berufliche Qualifikation in Form eines therapeutischen oder pflegerischen Abschlusses erforderlich. Vielmehr stellt die Richtlinie darauf ab, dass bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten bei der Betreuungskraft vorhanden sind. Gefordert werden aber ein Orientierungspraktikum, eine Qualifizierungsmaßnahme sowie regelmäßige Fortbildungen. Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen nach § 2 Abs. 1 der Betreuungskräfte-RL durch ihre Tätigkeit das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen, wobei in Abs. 2 einzelne Aktivitäten aufgeführt werden. Im Ausnahmefall gehören aber auch pflegerische Maßnahmen zum Aufgabenbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 Betreuungskräfte-RL).
Rz. 4
Vor Erlass der Richtlinien hat der Spitzenverband die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören. Dies zieht den Kreis der Beteiligten gegenüber § 118 enger (kritisch Bassen, in: Udsching, 5. Aufl., SGB XI, § 53c Rz. 5). Zu beachten sind Satz 3 und 4. Die Richtlinien werden für die Pflegekassen und deren Verbände sowie die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam (Satz 3). Vorlagepflichtig sind auch Änderungen der Richtlinien, wobei sich das Genehmigungserfordernis dann nur auf die Änderung selbst bezieht (Axer, in: Udsching, SGB XI, § 17 Rz. 26). Allerdings wird das Erfordernis einer Genehmigung dadurch abgeschwächt, dass diese nach Satz 4 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 nach Ablauf von einem Monat fingiert wird, wenn die Richtlinie nicht durch das Bundesministerium innerhalb der Frist beanstandet wird. Erfolgen Beanstandungen durch das Bundesministerium, müssen diese nach Satz 4 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 behoben werden. Die Beanstandung selbst ist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen ein Verwaltungsakt (vgl. Axer, a. a. O., Rz. 28). Als milderes Mittel kommen auch Auflagen in Betracht (Axer, a. a. O., Rz. 28).