Rz. 1
Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 durch das Pflege-Versicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) steht die Qualitätssicherung verstärkt im Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit und fortwährend in der wissenschaftlichen Diskussion. Seinen gesetzlichen Niederschlag fand der Aspekt der Qualitätssicherung hierbei im Wesentlichen in den Vorschriften der § 11 Abs. 1 Satz 1, § 69 und vor allem § 80 a. F. Letztere Vorschrift sah bereits mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Qualitätsprüfungen vor.
Rz. 2
Die Vorschriften der §§ 112 bis 120 wurden unter Übernahme wesentlicher Teile aus § 80 a. F. durch Art. 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt und dem Elften Kapitel des SGB XI zugeordnet. Ihr Regelungsinhalt war das Ergebnis der positiven Fortentwicklung in der Qualitätsdiskussion. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers hierbei war es vor allem, gemeinsam mit den gleichfalls zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Heimgesetzes (vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes v. 5.11.2001, BGBl. I S. 2960) die Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung zu stärken, die Pflegequalität zu sichern und weiterzuentwickeln, die Zusammenarbeit der staatlichen Heimaufsichtsbehörden mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung und den Sozialhilfeträgern zu fördern sowie die Verbraucherrechte zu stärken (vgl. BT-Drs. 14/5395).
Rz. 3
Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurden die zur Sicherung und Qualität in der Pflege zusammengefassten Vorschriften des Elften Kapitels durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) teilweise geändert, ergänzt und neu strukturiert. Die von dem Gesetzgeber in den §§ 112 bis 115 überarbeiteten Vorschriften stellen damit eine Fortsetzung des mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz v. 9.9.2001 eingeleiteten Prozesses der Weiterentwicklung der Pflegequalität dar und sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch neue Instrumente und Verfahren zu einer größeren Nachhaltigkeit in der Qualitätsentwicklung führen. Die Weiterentwicklung der Pflegequalität stützt der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 41, 81) in diesem Zusammenhang auf 3 Säulen:
- die Entwicklung und Fortschreibung von Qualitätsinhalten in der Pflege durch Expertenstandards (§ 113a),
- die stärkere Anerkennung des internen Qualitätsmanagements und eine größere Transparenz der Ergebnisse (vgl. insbesondere § 114 Abs. 3 und § 115 Abs. 1a) und
- die Weiterentwicklung der Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und anderer Prüfinstitutionen sowie die Transparenz der dabei gewonnenen Ergebnisse (§§ 114, 114a und 115).
Rz. 4
§ 116 trifft nähere Regelungen zur Tragung anfallender Kosten im Zusammenhang mit den Schiedsstellenentscheidungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79. Die §§ 117 bis 120 regeln die aus Gründen der Qualitätssicherung gebotene und sachgerechte Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) und schreiben für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Pflegeinrichtungen und den Pflegebedürftigen einzelne Grundsätze fest (§§ 119, 120).