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Der 5. Abschnitt (§§ 17 bis 22) der Bedarfsplanungs-Richtlinie regelt die Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von Über- und Unterversorgung.

Nach § 17 Abs. 1 der Richtlinie wird das im Planungsbereich bestehende Arzt-Einwohner-Verhältnis auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Feststellung im Planungsbereich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte und angestellten Ärzte (Anrechnungsfaktor nach § 21) der Arztgruppe im Verhältnis zur Einwohnerzahl ermittelt. Die Zahl der Einwohner bemisst sich nach der Wohnbevölkerung nach dem letzten amtlichen Stand.

Die Berücksichtigung ermächtigter und angestellter Ärzte bei der Feststellung des Versorgungsgrades erfolgt gemäß §§ 22 und 58 (Abs. 2 der Richtlinie). Rechtsgrundlage dafür ist Abs. 1 Nr. 2b.

Besteht keine Überversorgung, ist gemäß Abs. 3 die Feststellung, dass keine Überversorgung besteht, mit der Auflage zu versehen, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist. Wird der Überversorgungsgrad bereits mit einer hälftigen Zulassung überschritten, kommt nur eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in Betracht (§ 17 Abs. 3 der Richtlinie). § 26 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie (Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen für Ärzte/Psychotherapeuten mit beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung) ist entsprechend anzuwenden.

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