Rz. 38

Planungsbereich für die gesonderte fachärztliche Versorgung ist der Bezirk der KV. § 12 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV bleibt unberührt. Diese Arztgruppen weisen Besonderheiten auf, wie beispielsweise eine zum Teil deutschlandweite Tätigkeit, einen geringen bis gar keinen Patientenkontakt oder die Besonderheit der ärztlichen Leistungen. Angesichts dieser Besonderheiten ist in § 14 Abs. 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie für die gesonderte fachärztliche Versorgung als Planungsbereich der Bezirk der jeweiligen KV festgelegt.

Für ausgewählte Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung bietet sich ggf. die Beplanung über mehrere KV-Bereiche hinweg an; es ist deshalb auf den KV-Ebenen zu prüfen, inwieweit von § 12 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV Gebrauch gemacht werden kann. Danach kann für die Bereiche mehrerer KVen mit Zustimmung der beteiligten für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan aufgestellt werden, wenn besondere Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen. Der Bezug auf ausgewählte Arztgruppen in der Sprachregelung der besonderen Verhältnisse sowie die Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Ärzte-ZV in Kombination mit der gesonderten fachärztliche Versorgung machen deutlich, dass ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan auch nicht in toto umgesetzt werden muss, sondern sich die gemeinsame Beplanung ggf. auch nur auf bestimmte Arztgruppen beschränken kann.

Der gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören nach § 14 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie folgende Arztgruppen an:

  1. Humangenetiker,
  2. Laborärzte,
  3. Neurochirurgen,
  4. Nuklearmediziner
  5. Pathologen,
  6. Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner,
  7. Strahlentherapeuten,
  8. Transfusionsmediziner.

Nach Abs. 2 ist jede dieser Arztgruppe definiert. So gehören z. B. zur Arztgruppe der Laborärzte die Fachärzte für Biochemie, die Fachärzte für experimentelle und diagnostische Mikrobiologie, die Fachärzte für Immunologie, die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, die Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie sowie die Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie.

Die Allgemeinen Verhältniszahlen (ein Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppe der gesonderten fachärztlichen Versorgung bestimmen sich nach Abs. 4 bundeseinheitlich wie folgt:

Humangenetiker = 563.887 Einwohner,

Laborarzt = 92.038 Einwohner,

Neurochirurg = 143.829 Einwohner

Nuklearmediziner = 105.897 Einwohner,

Pathologe = 108.695 Einwohner,

Physikalischer- und Rehabilitations-Mediziner = 152.951 Einwohner,

Strahlentherapeut = 151.695 Einwohner,

Transfusionsmediziner = 1.197.735 Einwohner.

Nach § 15 der Richtlinie prüft der Gemeinsame Bundesausschuss in Abständen von 2 Jahren, welche weiteren Arztgruppen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Entwicklung oder aufgrund der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen oder zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung in die Planung einbezogen werden. Rechtsgrundlage dafür ist Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift, wobei zur zahlenmäßigen Entwicklung bei der Aufnahme in die Bedarfsplanung von bundesweit über 1.000 Ärzte einer Arztgruppe (vgl. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift) auszugehen ist. Arztgruppen, der bundesweit nur bis zu 1.000 Ärzte angehören, werden dagegen nicht in die Bedarfsplanung einbezogen.

Für die bislang nicht beplanten Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung war der Gemeinsame Bundesausschuss im Jahr 2012 bei der Neugestaltung der Richtlinie davon ausgegangen, dass die Versorgung mit Leistungen der gesonderten fachärztlichen Versorgung, bezogen auf das Jahr 2010, in ausreichendem Maße gedeckt war. Für 2010 lagen auch die bundesweiten, durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Bevölkerungsdaten vor, sodass der Gemeinsame Bundesausschuss für die Verhältniszahlermittlung dieser Arztgruppen das Jahr 2010 als Bezugspunkt herangezogen hatte. Bei der Bewertung des Versorgungsniveaus der Nuklearmediziner, der Strahlentherapeuten, der Neurochirurgen, der Humangenetiker, der Laborärzte, der Pathologen, der Physikalischen und Rehabilitationsmediziner und der Transfusionsmediziner war der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seines Ermessensspielraums zu der Entscheidung gekommen, dass hier bereits zum Stichtag der Ermittlung der Verhältniszahlen (31.12.2010) eine überdurchschnittliche Versorgungslage vorlag. Zu keinem Zeitpunkt waren Defizite in der Versorgung der Bevölkerung durch diese Arztgruppen deutlich geworden. Vielmehr war bereits in den vorhergehenden Jahren ein dynamisches Wachstum dieser Arztgruppen zu beobachten, welches sich nicht allein durch den gestiegenen Bedarf in der Versorgung der Bevölkerung begründen ließ. Vor diesem Hintergrund war der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, für die Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung das Versorgungsniveau zum Stichtag 2010 mit einem Versorgungsgrad von 110 % zu bewerten. Das so bewertete Versorgungsniveau stellt die Basis für die Ermittlung der Verhältniszahlen für den Ve...

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