Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 19
Als Grundstruktur der Bedarfsplanung sind nach § 5 des 2. Abschnitts der Bedarfsplanungs-Richtlinie folgende 4 Versorgungsebenen bestimmt, welche für die Zuordnung der Arztgruppen, den Zuschnitt der Planungsbereiche und dementsprechend für die Versorgungsgradfeststellung mittels Verhältniszahlen maßgeblich sind:
- hausärztliche Versorgung,
- allgemeine fachärztliche Versorgung,
- spezialisierte fachärztliche Versorgung,
- gesonderte fachärztliche Versorgung.
Die Notwendigkeit, unterschiedliche Arztgruppen in verschiedene Versorgungsebenen zu gliedern, ergibt sich aus der in Abs. 1 Satz 6 vorgeschriebenen Notwendigkeit, eine flächendeckende Versorgung sowie eine angemessene Erreichbarkeit der vertragsärztlichen Versorgung für die Bevölkerung sicherzustellen, und nicht zuletzt durch den technischen Fortschritt in der Medizin, die Ausdifferenzierung der ärztlichen Versorgung in weitere Fachgruppen und durch die Verlagerung von bislang ausschließlich stationären Versorgungsleistungen in den ambulanten Sektor. Die Verpflichtung zur Festlegung der ärztlichen Versorgungsebenen lässt sich auch ableiten aus § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 2a der Vorschrift, weil dort z. B. die hausärztliche und die fachärztliche Versorgungsstruktur bzw. die spezialfachärztlichen Leistungen aufgeführt sind, die sich in den Versorgungsebenen widerspiegeln. Außerdem sind die infrage kommenden Vertragsärzte und der Versorgungsbedarf in den einzelnen Versorgungsebenen schon von der medizinischen Versorgungsausrichtung her zu unterschiedlich, als dass sie nur zu einer oder zwei Versorgungsebenen zusammengeführt werden könnten. Unterschieden werden dabei grundsätzlich die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung, wobei Letztere 3 Gliederungsebenen umfasst, die allgemein fachärztliche, die spezialisierte fachärztliche und die gesonderte fachärztliche Versorgung. Die Zuordnung zu den Versorgungsebenen erfolgt grundsätzlich nach der Größe des Einzugsgebiets der jeweiligen Arztgruppe. So ist das Einzugsgebiet einer Hausarztpraxis bzw. die Wohnortnähe des Versicherten zur Hausarztpraxis oder zur allgemeinen fachärztlichen Versorgungspraxis aus Versorgungsgründen kleiner als das einer radiologischen Praxis. Daher mussten im Unterschied zur bisherigen Bedarfsplanung, welche ausschließlich den Kreis und die kreisfreie Stadt als Planungsraum kannte, mit der Neufassung der Richtlinie geeignete, kleinere Planungsbereiche den Versorgungsebenen zugeordnet werden. Die Möglichkeit der kleinräumigen Planung kommt im Übrigen auch in Abs. 1 Satz 6 der Vorschrift zum Ausdruck.
Jede der mit der Richtlinie beplanten Arztgruppen ist einer dieser Versorgungsebenen zugeordnet. Der für die Versorgungsebenen maßgebliche regionale Versorgungsgrad wird arztgruppenspezifisch nach Maßgabe des 5. Abschnitts festgestellt.