Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 68
Verzichtet ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Bis auf die Adressaten der Vorschrift entspricht der Wortlaut des Abs. 4b weitgehend dem des Abs. 4a. Dies entspricht auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Anstellungen von Ärzten (Psychotherapeuten) bei MVZ oder bei Vertragsärzten.
Der bisherige Vertragsarzt kann seine Praxis im Nachbesetzungsverfahren nach Abs. 4 jedoch nicht fortführen (§ 4b Satz 1 HS 2), weil damit die im Planungsbereich bestehende Überversorgung zahlenmäßig nur weiter vergrößert würde.
Mit der Anstellung beim Vertragsarzt würde der bisherige Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz aufgeben, was insbesondere in ländlichen Bereichen zu Versorgungsproblemen führen kann. Solange diese Probleme bestehen, kann deshalb der Zulassungsausschuss die Genehmigung der Anstellung verweigern, was dazu führt, dass der bisherige Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz weiter praktiziert. Auch mit dieser Änderung war der vorgenannte Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen worden.
Bei der Prüfung, ob den Anstellungen bei Vertragsärzten im betreffenden Einzelfall Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, hat der Zulassungsausschuss aber auch die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Die Ergänzung kann z. B. bedeuten, dass ein fachübergreifendes Leistungsspektrum i. S. eines interdisziplinären Teams entsteht, welches als besondere Versorgung auch weiterhin gewährleistet werden soll. Dies kann insbesondere bei einer Anstellung in Berufsausübungsgemeinschaften der Fall sein, die ein besonderes Versorgungsspektrum bereits anbieten oder mit der Anstellung einführen wollen.
Rz. 69
Verzicht auf die Zulassung durch den Vertragsarzt und Genehmigung der Anstellung durch den Zulassungsausschuss bilden wiederum rechtlich eine Einheit, sodass sie nicht isoliert bewertet werden können. Ebenso kann der Vertragsarzt die Stelle eines nach § 95 Abs. 9 angestellten, aber ausgeschiedenen Arztes wieder neu besetzen, selbst wenn der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt sein sollte. Rein rechnerisch und planungsrechtlich bleibt damit die Überversorgung im bisherigen Umfang bestehen, sie nimmt weder zu noch ab, sodass dann das Interesse des anstellenden Vertragsarztes an einer Wiederbesetzung Vorrang erhält, sofern die Voraussetzungen des § 95 Abs. 9 erfüllt sind.
Rz. 70
Die Gleichstellung der Vertragsärzte mit den MVZ bei der Praxisübernahme äußert sich auch darin, dass nach Abs. 4b Satz 3 die Praxis eines ausgeschiedenen Vertragsarztes in einem Planungsbereich, in dem Zulassungsbeschränkungen bestehen, auch in der Form weitergeführt werden kann, dass der anzustellende Vertragsarzt den Vertragsarztsitz i. S. einer Zweigpraxis übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch den inzwischen angestellten Arzt in der Zweigpraxis fortführt, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Damit kann der angestellte Arzt, in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt (Satz 3). Auch in diesem Fall gilt § 95 Abs. 9b entsprechend. Die Nachbesetzung der Stelle des angestellten Arztes ist nach Abs. 4b Satz 5 möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt aber dann nicht, wenn der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8 (Höchstversorgungsanteile) entgegenstehen. In diesem Zusammenhang wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Rz. 71
Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form fortgeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis fortführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen (Satz 4). Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (Satz 5). Dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Abs. 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Abs. 9b gilt entsprechend (Satz 6). Durch den Bezug auf die genannte Vorschrift wird im Zusammenhang mit § 32b Abs. 5 Ärzte-ZV die Möglichkeit eröffnet, dass ein mit Genehmigung angestellter Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden kann. Von einer Umwandlung ist die Nachbesetzung zu unterscheiden. Die Möglichkeit der Umwandlung besteht unabhängig von vorhandenen Zulassungsbeschränkungen für die betreffende Arztgruppe. Eine Umwandlung ersetzt ein Nachbesetzungsverf...