Rz. 72

Abs. 4c enthält Regelungen, wie wegen des Hinweises auf Abs. 3a, 4 und 5 die Konkurrenzsituation zwischen MVZ und freiberuflichen Vertragsärzten bereinigt wird, die in einem überversorgten Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, einen verwaisten Praxissitz übernehmen möchten. Eine zunächst beabsichtigte Vorkaufsrechtsregelung für freiberufliche Vertragsärzte gegenüber MVZ war letztlich doch nicht realisiert worden, weil die praktische Umsetzung zu aufwendig wäre. In den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung kann die betreffende Praxis nach § 4c Satz 1 auch in der Form weitergeführt werden, dass ein MVZ den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

 

Rz. 73

Die Vorschrift forciert die Gründung von MVZ. Zum Schutz der freiberuflichen Vertragsärzte vor einer Verdrängung durch MVZ bei der Praxisnachfolge in überversorgten Planungsbereichen soll daher der Nachrang der MVZ bei der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses um die Praxisnachfolge nach Abs. 4 berücksichtigt werden. Wenn sich also ein MVZ und ein freiberuflicher Vertragsarzt um die Praxisnachfolge für einen verwaisten Praxissitz in einem überversorgten und deshalb mit einer angeordneten Zulassungsbeschränkung versehenen Planungsbereich beworben haben, soll der Zulassungsausschuss den freiberuflichen Vertragsarzt auswählen (Abs. 4c Satz 3). Das gilt in besonderer Weise für ein MVZ, das in der Trägerschaft von Kapitalgebern ist. Das bedeutet nicht, dass ein solches MVZ von vornherein ausgeschlossen ist. Denknotwendig kann eine Nachrangigkeit nur eingreifen, wenn unter gleichwertigen Bewerbern zwischen dem freiberuflich tätigen Arzt und einem mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführten MVZ eine Auswahlentscheidung zu treffen ist (Bay LSG, Urteil v. 27.7.2021, S 43 KA 10/21). Der Nachrang betrifft aber nur solche MVZ, die am 31.12.2011 zugelassen waren und die sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehrheitlich in der Hand der dort tätigen Vertragsärzte befanden.

 

Rz. 74

Eine sog Konzeptbewerbung, in der der Praxisnachfolger noch nicht genannt ist, ist nicht möglich (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 2.12.2020, L 11 KA 21/18). Eine Konzeptbewerbung ohne namentliche Nennung des Bewerbers ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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