Rz. 6a
Mit der Änderung des zunächst bis 31.12.2020 geltenden Abs. 3 ist mit Wirkung ab 1.1.2021 gewährleistet, dass die KVen auch in Zukunft ausreichend handlungsfähig sind, um die Gesundheitsversorgung auch bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen. Zu diesem Zweck sah bereits die mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) erstmals eingeführte Regelung des Abs. 3 vor, dass die Krankenkassen den KVen die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu erstatten hatten. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit etwa der Aufbau und der Betrieb spezieller Zentren (wie z. B. Schwerpunktambulanzen zur Trennung von Patientenströmen) sowie Dienste zur Erbringung vermehrter Besuchsleistungen und der strukturelle Ausbau der Servicenummer 116 117 finanziert werden. Diese Regelung war nach Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes zunächst bis zum 31.12.2020 befristet worden und ist wegen der anhaltenden Pandemie mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das GPVG in weiterentwickelter Form fortgeführt worden.
In Abs. 3 Satz 1 ist durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zunächst der sachliche Anwendungsbereich der Regelung erweitert worden, um den KVen in pandemiebedingten Ausnahmesituationen eine größere Handlungsfreiheit bei der Sicherstellung der Versorgung einzuräumen. Dementsprechend bezieht sich die Regelung nicht mehr nur auf die außerordentlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, sondern die Regelung sieht auch eine Sonderfinanzierung für entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung vor, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören.
Mit Satz 2 ist die Erstattung und damit eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen worden, soweit die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. Dies betrifft nach der Gesetzesbegründung zum einen etwa den bisher geregelten Fall, dass die betreffende Maßnahme aus finanziellen Mitteln, die aufgrund von Vereinbarungen und Beschlüssen nach dem SGB V gezahlt werden. Finanziert wird z. B. durch Vereinbarungen und Beschlüsse durch Gesamtverträge, den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), Verträge nach § 75 Abs. 3 bis 6, § 132e und § 140a; zum anderen führt auch eine bestehende Finanzierung aus Mitteln des Strukturfonds nach Abs. 1a insoweit zu einem Erstattungsausschluss. Aufgrund der gewählten Formulierung "soweit" kann eine Erstattung in solchen Fällen gleichwohl dann erfolgen, wenn die Kosten für die außerordentlichen Maßnahmen die hierfür bereits anderweitig gezahlten Mittel übersteigen.
Zum anderen sieht die Regelung vor dem Hintergrund der Entwicklung seit dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Regelung einen Erstattungsausschluss auch für die Fälle vor, in denen die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch verordnungsrechtliche Spezialregelungen bereits anderweitig geregelt ist. Damit wird – auch hier mit dem Ziel, Doppelfinanzierungen zu vermeiden – insbesondere sichergestellt, dass die von den KVen errichteten und betriebenen Testzentren abschließend nach den in der Coronavirus-Testverordnung v. 14.10.2020 (BAnz AT 14.10.2020 VI) enthaltenen Vorgaben finanziert werden. Eine zusätzliche Finanzierung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Testzentren bleibt nach Abs. 3 somit ausgeschlossen.
Von dem Ausschluss ausgenommen sind aber Kosten für Einrichtungen, die unabhängig von Testungen medizinische Versorgungsleistungen erbringen, die als außerordentliche Sicherstellungsmaßnahmen i. S. d. Abs. 3 nicht von der Erstattung nach der Coronavirus-Testverordnung oder anderweitig durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gedeckt sind. Der Ausbau von Telefon- und Internetdiensten, z. B. in Form von Informationshotlines und Terminvermittlungsservices, oder die ausnahmsweise Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung einschließlich deren Lagerung durch die KVen bleiben nach der Gesetzesbegründung weiterhin denkbare Anwendungsbereiche des Abs. 3.
Der bisher in Satz 2 enthaltene Erstattungsausschluss bei bereits im Haushaltsplan abgebildeten Maßnahmen ist deshalb entfallen, weil anderenfalls die Erstattungsfähigkeit bei Erfüllung der Anforderungen zum Haushalts- und Rechnungswesen (§ 78 Abs. 6 SGB V i. V. m. §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 SGB IV und weiteren) weitgehend infrage gestellt würde.
Der Satz 3 stellt klar, dass die KV den Krankenkassen zum Zweck der Erstattung rechnungsbegründende Unterlagen übermittelt, aus denen sich Art und Höhe der zu erstattenden Kosten ergeben. Die Regelung entspricht den anerkannten Grundsätzen des Geschäftsverkehrs und stellt sicher, dass etwaige Erstattungsansprüche gegenüber den Krankenkassen nachvollziehbar dargelegt und begründet werden. Die Kostenträger...