Rz. 6a
Mit Wirkung zum 1.1.2019 ist durch Abs. 5 eine spezifische Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser für erbrachte Leistungen und für die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen auf Erstattung überzahlter Vergütungen eingeführt worden. Bisher galt für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 45 SGB I, während nachträgliche Rechnungskorrekturen der Krankenhäuser bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ausgeschlossen waren. Nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des BSG v. 23.5.2017, B 1 KR 27/16 R) waren nachträgliche Rechnungskorrekturen der Krankenhäuser auch vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn sie nach Ablauf eines vollständigen Kalenderjahres nach Erteilung der vorbehaltlosen, nicht offensichtlich fehlerhaften Schlussrechnung erfolgten, d. h. nach Ende des auf die erste Schlussrechnung folgenden Kalenderjahres.
Nach der Gesetzesbegründung könnte dies dazu führen, dass Krankenkassen in der Vergangenheit abgeschlossene Abrechnungsverfahren wieder aufgreifen und auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung innerhalb der 4-jährigen Verjährungsfrist Rückforderungsansprüche in unter Umständen erheblicher Höhe geltend machen. Zum Hintergrund hatte z. B. die DKG ausgeführt, dass das Abrechnungssystem mittlerweile durch die vielen Reformen im Krankenhausbereich so unübersichtlich geworden sei, dass sich große Interpretationsspielräume auftun. Verschärfend würden Urteile des BSG wirken, die rückwirkend die Abrechnungsinterpretationen noch verändern.
Ergänzend zu den Änderungen in den §§ 295 und 301 ist daher die spezifische Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen eingeführt worden, um einerseits die Belastungen für die Krankenhäuser zu verringern und andererseits zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beizutragen. Die Vermeidung der durch Rückforderungsansprüche hervorgerufenen Rechtsunsicherheit trägt nach der Gesetzesbegründung auch einem Anliegen des Bundesrates Rechnung.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist führt zu einer Angleichung der für Krankenhäuser und Krankenkassen geltenden Rechtslage. Die Verkürzung der Verjährungsfrist ist nach der Gesetzesbegründung den Beteiligten auch zumutbar, da Krankenhäuser und Krankenkassen als versierte Teilnehmer am Wirtschaftsleben über eine ständige professionelle Zusammenarbeit aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens verbunden und daher für die Geltendmachung ihrer wechselseitigen Ansprüche nicht auf eine 4-jährige Verjährungsfrist angewiesen sind.
Nach Abs. 5 Satz 2 gilt die verkürzte Verjährungsfrist auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Vergütungen, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind. Zum Hintergrund ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass anderenfalls das Ziel der Regelung, die umfassende Befriedung abgeschlossener Abrechnungsfälle, nur unvollkommen erreicht werden könnte. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts wäre die verkürzte Verjährungsfrist mangels anderweitiger Übergangsregelungen erst ab dem Inkrafttreten des PpSG zu berechnen. Liefe jedoch die bislang längere Frist früher ab als die verkürzte Verjährungsfrist, wäre die Verjährung mit dem Ablauf der bisherigen Verjährungsfrist vollendet (vgl. Art. 169 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB, Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 18.12.2018, BGBl. I S. 2639).
Wenn die verkürzte Verjährungsfrist aufgrund dieser Regelung erst ab dem Inkrafttreten des PpSG am 1.1.2019 zu laufen begänne, könnte eine umfassende Befriedung abgeschlossener Abrechnungsfälle nicht erreicht werden, denn bereits auf im Jahre 2016 entstandene Ansprüche hätte auch die verkürzte Verjährungsfrist keine Auswirkung mehr. Diese würden sowohl bei der bisherigen 4-jährigen Verjährungsfrist als auch nach der neuen 2-jährigen Verjährungsfrist erst am 31.12.2020 verjähren. Daher regelt Abs. 5 Satz 2 in Abweichung von den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, dass die Regelung zur Dauer und zum Beginn der verkürzten Verjährungsfrist auf Rückforderungen der Krankenkassen anwendbar ist, die vor dem 1.1.2019 entstanden, nach alter Rechtslage aber noch nicht verjährt sind. Eine unzulässige Rückwirkung ist nach der Gesetzesbegründung in dieser Regelung nicht zu erblicken, weil die Krankenkassen als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig sind.
Von der verkürzten Verjährungsfrist sind sämtliche Forderungen der Krankenkassen erfasst, darunter auch solche, die ohne jeden Zweifel gerechtfertigt sind, weil die Krankenhäuser beispielsweise falsch abgerechnet oder unberechtigterweise die von ihnen nicht abzuführende Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben. Die Krankenkassen mussten daher nach Darstellung des GKV...