Rz. 12
Die Zahl der Plankrankenhäuser und Planbetten ist seit Mitte der 1970-Jahre insgesamt rückläufig. In 2010 waren nach Angabe des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2012 von den 1.758 allgemeinen Krankenhäusern in Deutschland 1.455 Plankrankenhäuser (82,2 %), 34 Hochschulkliniken (1,9 %), 82 Krankenhäuser mit einem Versorgungvertrag nach § 108 Nr. 3 (4,7 %) sowie 187 sonstige Krankenhäuser ohne einen Versorgungsvertrag (10,6 %).
Die alten Bundesländer hatten schon lange vor dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) v. 29.6.1972 Krankenhausplanung betrieben, die neuen Bundesländer seit der Wiedervereinigung. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 74 Nr. 19a GG), weshalb das KHG als Bundesgesetz erlassen worden ist. Rechtsgrundlage für die verbindliche Krankenhausplanung in allen Bundesländern ist § 6 Abs. 1 KHG i. d. F. der Bekanntmachung v. 10.4.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch das Krankenhausstrukturgesetz v. 10.12.2015 i. V. m. den landeseigenen Krankenhausgesetzen; danach haben die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme aufzustellen, wobei Folgekosten, insbesondere auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen sind. Weil der weitaus größte Teil der Gesamtbevölkerung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dient auch das KHG dazu, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen; dementsprechend soll der Krankenhausplan gemäß § 1 Abs. 1 KHG zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen.
Rz. 13
Nach § 1 Abs. 1 KHG ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln des Landes nach dem KHG darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden. Im Rahmen der in § 6 KHG vorgeschriebenen Krankenhausplanung für Krankenhäuser nach § 108 Nr. 1 (Hochschulkliniken) und § 108 Nr. 2 (Plankrankenhäuser) haben die Länder diese allgemeinen Grundsätze zu beachten. Den Begriff der Bedarfsgerechtigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 1 Abs. 1 KHG) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dahin ausgelegt, dass ein Krankenhaus dann bedarfsgerecht ist, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die von dem Krankenhaus angebotenen Betten grundsätzlich notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder anstelle eines anderen Krankenhauses geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken. Danach kann einem Krankenhausträger, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Wenn also das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen, besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Ist keine Auswahl notwendig, weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt, kann die Feststellung der Planaufnahme nicht verweigert werden (BVerwG, Urteile v. 18.12.1986, 3 C 67/85, und v. 25.9.2008, 3 C 35/07, Rz. 18 f. m. w. N.; BVerfG, Beschluss v. 12.5.1990, 1 BvR 355/86).
Rz. 14
Bei der Bemessung des Bedarfs an Krankenhausbetten ist zu berücksichtigen, dass die Krankenhauspläne der Länder die hinreichende Versorgung der gesamten Bevölkerung des jeweiligen Landes mit stationären Leistungen abbilden müssen. Anhand der in den USA entwickelten "Hill-Burton-Formel"wird i. d. R. auch in Deutschland der Bettenbedarf im Rahmen der Krankenhausplanung ermittelt. In dieser Formel werden die Determinanten Einwohnerzahl, Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit und Bettennutzungsgrad (Auslastungsgrad) berücksichtigt. Die Einwohnerzahl basiert auf den statistischen Daten des Bundeslandes, die zur Ermittlung der Bevölkerungsentwicklung bis zum Zieljahr des Kranke...