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Die Vergütung ist entsprechend § 111 Abs. 5 zwischen den Trägern der Einrichtungen und den Krankenkassen zu vereinbaren. Damit zielt das Gesetz auf die örtliche Ebene ab (Sitz der Einrichtung). In der Praxis kann sich aber ebenso wie bei § 111 ergeben, dass die Vergütung innerhalb des Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen/Ersatzkassen ausgehandelt wird. Dies erfordert weniger Verwaltungsaufwand, zumal bei einigen Kassenarten Landesverband und Krankenkasse identisch sind. Darüber hinaus steht es jeder Krankenkasse frei, ihren Landesverband/Verband zum Vertragsabschluss zu bevollmächtigen (vgl. § 211 Abs. 2 Nr. 3). Vertragspartner wäre in diesem Fall die Mitgliedskasse, während der Landesverband/Verband als Bevollmächtigter handelt. Rein sachlich betrachtet werden innerhalb des Versorgungsvertrags auch die Positionen verhandelt, die für die Vergütungsfindung ausschlaggebend sind (z. B. Struktur der Einrichtung mit Bezug zur Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit), was ebenfalls dafür spricht, die Vergütung im Versorgungsvertrag zu regeln. In der Praxis hat es sich als zweckmäßig erwiesen, zwischen dem Versorgungsvertrag und dem Vergütungsvertrag zu trennen. Beide Verträge bilden dabei zwar nach wie vor die Einheit "Versorgungsvertrag", aber weil die Vergütung öfter als der komplette Versorgungsvertrag angepasst wird, bietet sich im Hinblick auf die Kündigung und die damit verbundene Vergütungsverhandlung die Trennung an.
Für Vergütungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen gilt nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, dass wegen der entsprechenden Anwendung des § 111 Abs. 5 Satz 2 der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 nicht angewandt wird. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung im Einzelfall die jährliche Grundlohnsummensteigerung nach § 71 Abs. 3 überschreiten kann. Durch höhere Vergütungen können Einrichtungen somit in die Lage versetzt werden, Mehrausgaben zu finanzieren, die z. B. durch Tariferhöhungen bei den Gehältern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen. Maßstab der Vergütungsvereinbarung ist dabei eine an den Leistungen orientierte Preisgestaltung.
Mit Wirkung zum 29.10.2020 gilt ebenfalls die Klarstellung in § 111 Abs. 5 Satz 3, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütung nachzuweisen. Allgemein wird aber davon ausgegangen werden können, dass die Träger der Einrichtungen des Müttergenesungswerks die Tarifregelungen bzw. kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen praktizieren, sodass der Nachweis der tatsächlich gezahlten Vergütung die Ausnahme darstellt. Anders kann dies aber z. B. sein, wenn die Einrichtung wegen einer vereinbarten höheren Leistungsqualität oder einem Standortnachteil, bei dem qualifiziertes Personal nur schwer zu bekommen ist, eine übertarifliche Vergütung zahlen würde.