Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Landesschiedsstelle auf Landesebene zu bilden, da die Versorgungs- und Vergütungsverträge nach §§ 111 Abs. 5, 111a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 111c Abs. 3 auf der Landesebene verhandelt werden. Dies ist der wesentliche Grund dafür, dass die Grundlagen zur Einrichtung der Landesschiedsstelle, zur Rechtsaufsicht und für die Ermächtigung zum Erlass einer auf die Landesschiedsstelle bezogenen Rechtsverordnung auf die Landesebene ausgerichtet sind.
Für jedes Land ist demnach eine Schiedsstelle zu bilden. Das gilt auch für Nordrhein-Westfalen, wo sonst, z. B. für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich, 2 Schiedsämter, eines für den Landesteil Nordrhein und das andere für den Landesteil Westfalen-Lippe gebildet sind.
Entsprechend Abs. 1 Satz 2 entscheidet die jeweilige Landesschiedsstelle in den Angelegenheiten, die ihr nach dem SGB V, also nach den §§ 111, 111a und 111c, zugewiesen sind.
Gebildet wird die Landesschiedsstelle von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einerseits und den auf der Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen maßgeblichen Verbänden der stationären und ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen andererseits.
Die Krankenkassenseite ist bei der nicht zur Disposition stehenden Bildung der Landesschiedsstelle zu gemeinsamem Handeln verpflichtet. Die Ersatzkassen haben dafür nach § 212 Abs. 5 Satz 8 einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Im Konfliktfall auf Krankenkassenseite gilt § 211a, da die Bildung der Landesschiedsstelle zu den in § 211a Satz 1 genannten "nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen" gehört.
Ob ein Verband der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen bzw. der ambulanten Rehabilitationseinrichtungen auf der Landesebene "maßgeblich" ist, richtet sich nach der Zahl der ihm im jeweiligen Bundesland angehörenden Mitglieder (Träger von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder die Einrichtungen selbst, das Müttergenesungswerk und die Träger der ambulanten Rehabilitationseinrichtungen bzw. die ambulanten Einrichtungen).
Rz. 5
Die Landesschiedsstelle besteht nach Abs. 2 aus einem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern und aus Vertretern der Vertragsparteien der Versorgungs- oder Vergütungsverträge in gleicher Zahl. Diese paritätische Besetzung mit neutralem Vorsitz soll einen ausgewogenen Interessenausgleich bei bestehenden Konflikten über Versorgungs- und Vergütungsverträge für stationäre oder ambulante Rehabilitationsleistungen gewährleisten, was aus der Erfahrung mit anderen Schiedsstellen im Vertragsbereich des 4. Kapitels SGB V bestätigt werden kann.
Der Vorsitzende und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sind von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen (gemeinsamer Vertreter) und den maßgeblichen Verbänden der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im jeweiligen Bundesland gemeinsam zu bestellen. Dies bedeutet, dass sie sich auf die als unparteiische Mitglieder der Landesschiedsstelle agierenden Personen verständigen sollen. Bei den maßgeblichen Verbänden der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene wird dabei nicht nach stationär oder ambulant unterschieden, sodass die unparteiischen Mitglieder sowohl über ambulante als auch stationäre Vergütungen entscheiden. Gibt es keine Verständigung zwischen den Parteien, die nach Abs. 1 die Landesschiedsstelle bilden, werden die unparteiischen Mitglieder von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können nach Abs. 2 HS 2 Stellvertreter bestellt werden. Ob dies notwendig ist, hängt von der Zahl der Vergütungsverträge nach § 111 Abs. 5 bzw. der Streitfälle ab, wird also von Land zu Land unterschiedlich ausfallen. Die gemeinsame Bestellung und im Nichteinigungsfall die Bestellung der unparteiischen Mitglieder durch die zuständige Landesbehörde sichern die Bildung bzw. Existenz der Landesschiedsstelle auf Dauer.
Rz. 6
Die Vertreter der jeweiligen Vertragsparteien der Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen (§ 111 Abs. 5 Satz 1, § 111a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 111c Abs. 3) werden von diesen Parteien für jeden Einzelfall benannt, in dem die Landesschiedsstelle angerufen wird. Damit ist sichergestellt, dass bei den Beratungen der Landesschiedsstelle die schon bei den Verhandlungen unterschiedlichen Interessen vorgebracht werden können, auch wenn die abschließende Festsetzung der Vergütungsvereinbarung durch die Landesschiedsstelle gegen die Interessen einer oder sogar beider Vertragsparteien ausfallen kann. Die Vertreter werden i. d. R. von den entsendenden Vertragsparteien vergütet.
In der "Verordnung des Landes Bremen über die Errichtung und das Verfahren der Landesschiedsstelle nach § 111b SGB V" ist zur Zusammensetzung und Organisation der Landesschiedsstelle geregelt, dass die Landesschiedsstelle neben dem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern aus jeweils 4 Vertret...