Rz. 9

Aufgrund des Abs. 5 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Landesschiedsstelle zu bestimmen. Was die Bestimmung umfasst, ergibt sich aus Abs. 5 Satz 1. Danach bestimmen die Landesregierungen das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

Diese Vorgabe des Bestimmungsinhalts ist für jede Landesregierung bindend, insbesondere dass das Verfahren vor der Landesschiedsstelle gebührenpflichtig ist. Zum Bestimmungsinhalt zählt nicht, wo die Landesschiedsstelle angesiedelt sein soll, weil dies die Vertragsparteien nach Abs. 1 im Zusammenhang mit der Bildung der Landesschiedsstelle festlegen. Bildung der Landesschiedsstelle schließt den Sitz der Landesschiedsstelle ebenso ein wie die Festlegung, wie die Schiedsstelle verwaltungsmäßig unterstützt werden soll. Bei der Entwicklung der Rechtsverordnung werden sich die Landesregierungen vermutlich an ihren Rechtsverordnungen nach § 114 Abs. 5 orientieren bzw. diese ggf. mit Abweichungen übernehmen, weil für diese Rechtsverordnungen im Prinzip der gleiche Bestimmungsinhalt vorgegeben ist.

Zur Verdeutlichung, wie der Bestimmungsinhalt zumindest in Teilbereichen umgesetzt wird, kann auf die vorgenannte Rechtsverordnung im Land Bremen verwiesen werden.

Im Übrigen ist es den Landesregierungen aufgrund des Abs. 5 Satz 2 freigestellt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden zu übertragen.

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