Rz. 12
Kommt ein zweiseitiger Vertrag über Krankenhausbehandlung zustande, bindet er die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser (vgl. § 108) im Land unmittelbar. Den Krankenkassen oder Krankenhäusern steht jedoch kein gesetzliches Anhörungs- oder Mitwirkungsrecht zu; sie wirken an der internen Meinungsbildung in den Gremien der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen mit ihrem Bevollmächtigten bzw. der Landeskrankenhausgesellschaft mit und entscheiden auf diesem Weg über das Zustandekommen der zweiseitigen Verträge. Ist dort aber eine Mehrheitsentscheidung zugunsten des Vertragsabschlusses gefallen und der Vertrag danach rechtswirksam geschlossen worden, haben das einzelne Krankenhaus oder die einzelne Krankenkasse keine Möglichkeit mehr, den Vertrag ganz oder teilweise abzulehnen.
Rz. 13
Um den Abschluss der zweiseitigen Verträge zu beschleunigen, in der Vergangenheit waren die Abschlüsse aus den verschiedensten Gründen hinausgezögert worden, bestimmt Abs. 3 eine Zeitvorgabe, die inzwischen überholt ist. Bis zum 31.12.1989 mussten die zweiseitigen Verträge abgeschlossen sein, anderenfalls konnte eine der Vertragsparteien beantragen, dass der Vertrag insgesamt oder die einzelnen Verträge in den noch strittigen Teilbereichen durch die Landesschiedsstelle (§ 114) festgesetzt werden. Mit dem Antragsrecht, welches wahrgenommen werden kann, aber nicht wahrgenommen werden muss, boten sich den Vertragsparteien ausreichend Möglichkeiten zu ernsthaften Verhandlungen. Der Wille, einen Vertrag zu schließen, wurde mit dieser, auf die Parteien Druck ausübenden Rechtskonstruktion nachhaltig unterstützt, so dass zweiseitige Verträge inzwischen in jedem Bundesland existent sind.
Wie das BSG im Urteil v. 13.11.2012 (B1 KR 27/11 R, a. a. O.) näher ausgeführt hat, erschöpft sich Abs. 3 schon nach dem Wortlaut zeitlich nicht in einer Übergangsbestimmung, sondern regelt unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Vertragsverhandlungen die Zuständigkeit der Landesschiedsstelle zur Festsetzung des Inhalts aller Verträge, für die nach dem 31.12.1989 eine Einigung nicht zustande kommt. Auch wenn sich die Einigung über den Landesvertrag in Teilen nicht erzielen lässt, kann sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle festgesetzt werden. Nur auf diese Weise kann auch nach Auffassung des BSG, nicht zuletzt wegen der den Vertragspartnern nach Abs. 4 der Vorschrift eingeräumten Möglichkeit zur Kündigung geschlossener Verträge, die vom Gesetzgeber angestrebte Einheitlichkeit der Versorgung mit Krankenhausleistungen i. S. v. § 39 auf Landesebene gewährleistet werden. Eine Festsetzung des Vertrages/der Verträge durch die Landesschiedsstelle hätte im Übrigen dieselbe Rechtswirkung wie ein Vertragsabschluss durch die Vertragsparteien. Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch den Schiedsspruch ist eine Form der Schlichtung, nicht der Rechtsfindung; der Schiedsspruch hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung i. S. d. Abs. 3 der Vorschrift. Was die Beteiligten in freier Vereinbarung hätten regeln können, wird im streitschlichtenden Schiedsverfahren durch den Schiedsspruch ersetzt. Daraus folgt, dass die Landesschiedsstelle bei der Festsetzung des Vertragsinhalts die gleiche Gestaltungsfreiheit hat, wie sie für die Vertragsparteien bei der gütlichen Vereinbarung besteht. Soweit nicht zwingendes höherrangiges Recht Schranken errichtet, besteht für die Beteiligten, die sich über den Landesvertrag gütlich einigen, Vertragsfreiheit und für die Landesschiedsstelle ein entsprechendes Gestaltungsermessen.
Das Nähere zum Schiedsverfahren bestimmt sich nach § 114 Abs. 5 i. V. m. der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung über die Schiedsstelle.
Rz. 14
Die zweiseitigen Verträge über Krankenhausbehandlung können selbstverständlich von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Da aber die Vertragsinhalte im Allgemeinen auf Dauer angelegt sind und jede Änderung längerfristige Umstellungen erfordern kann, sieht Abs. 4 eine Kündigungsfrist von einem Jahr vor. Die Kündigung kann sich auf den gesamten Vertrag oder auf einzelne Vertragsteile erstrecken; sie kann sich auf einen durch die Landesschiedsstelle festgesetzten Vertrag oder Vertragsteil beziehen, wobei es den Vertragsparteien freisteht, die Festsetzung auch ohne Kündigung jederzeit durch einen einvernehmlichen Vertrag zu ersetzen.