Rz. 11
Zum Begriff "ambulante Operationen im Krankenhaus" gehören alle medizinisch notwendigen, diagnostischen und therapeutischen Eingriffe an Patienten, die sowohl die Nacht vor als auch die Nacht nach der Operation außerhalb des Krankenhauses verbringen (= Umkehrschluss zu BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 4 KR 4/03 R zur Abgrenzung der vollstationären von der teilstationären und ambulanten Behandlung im Krankenhaus). Der ab 1.1.2000 eingeführte "stationsersetzende Eingriff" erweitert die geltende Regelung auf Behandlungen, die bislang überwiegend stationär oder teilstationär erfolgen, aber eigentlich ambulant durchführbar sind oder sich für eine Verlagerung aus dem stationären in den ambulanten Bereich eignen. Diese Verlagerung würde mithin die Behandlung auf der Station des Krankenhauses ersetzen. Zu den ambulanten Operationen bzw. stationsersetzenden Eingriffen gehören regelmäßig aufwendige nichtoperative diagnostische Maßnahmen wie z. B. Biopsien, diagnostische Arthroskopien sowie weitere Eingriffe, die im umfangreichen Katalog (Anlage 1 zum AOP-Vertrag nach § 115b Abs. 1) aufgeführt sind.
Rz. 12
Die ambulant operierenden Leistungserbringer, der Vertragsarzt oder das Krankenhaus bestimmen, welche Eingriffe aus dem Katalog sie im Einzelfall fachlich durchführen wollen bzw. unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten ambulant erbringen können. Zur Definition des ambulanten Operierens im Krankenhaus gehört auch, welche Ärzte die ambulanten Operationen, die sonstigen stationsersetzenden Eingriffe und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Anästhesieleistungen bzw. Narkosen im Krankenhaus durchführen. Der AOP-Vertrag geht davon aus, dass es im Rahmen des ambulanten Operierens im Krankenhaus 3 Arten von Kooperationsformen gibt, wie ein Krankenhaus ambulante Operationen oder sonstige stationsersetzende Eingriffe durchführen bzw. an ihnen mitwirken darf, nämlich dass
- sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder
- die ambulante Operation durch einen Belegarzt erfolgt und das Krankenhaus die Anästhesieleistung erbringt oder
- die ambulante Operation, der sonstige stationsersetzende Eingriff und die anästhesiologischen Leistungen/Narkosen auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit einem niedergelassenen Vertragsarzt erfolgt.
Operateur des Krankenhauses muss also ein Arzt sein, der im Krankenhaus in Voll- oder Teilzeit als Angestellter oder Beamter fest angestellt ist. Dagegen fällt ein nur punktuell hinzugezogener Vertragsarzt, der nicht zugleich Beschäftigter des Krankenhauses ist, nicht unter die Bezeichnung "Operateur des Krankenhauses". Der Auslegung, "Operateur des Krankenhauses" sei jeder im Krankenhaus tätige (Vertrags-)Arzt, steht entgegen, dass als Alternativen zum "Operateur des Krankenhauses" in § 7 Abs. 4 des Vertrages der belegärztlich tätige Vertragsarzt (so BSG, Urteil v. 23.3.2011, B 6 KA 11/10 R) und mit Wirkung zum 1.1.2012 auch ein mit dem Krankenhaus auf vertraglicher Basis kooperierender Vertragsarzt genannt werden. Die Vorgabe, dass die Leistungserbringung des Krankenhauses grundsätzlich durch eigenes Personal erfolgen soll, entspricht auch dem Ziel der Qualitätssicherung; denn bei eigenem Personal, das in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses eingebunden ist, kann am ehesten davon ausgegangen werden, dass dieses vom Krankenhaus nach dem Maßstab höchstmöglicher Qualifikation ausgewählt, angeleitet und überwacht wird. Auch der Gesichtspunkt der Transparenz der Leistungserbringung aus der Perspektive des Patienten spricht dafür. Entscheidet der Patient sich dafür, eine ambulante Operation im Krankenhaus und nicht ambulant in einer Vertragsarztpraxis durchführen zu lassen, dürfte er typischerweise die Erwartung haben, von einem Arzt des Krankenhauses operiert zu werden, der dort fest angestellt und an der stationären Versorgung beteiligt ist. Eine Operationsleistung kann im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Satz 2 AOP-Vertrag alternativ durch einen "belegärztlich tätigen Vertragsarzt" bzw. durch einen "am Krankenhaus tätigen Belegarzt" (§ 18 Abs. 3 AOP-Vertrag) erfolgen. Mit beiden Formulierungen in Abs. 3 ist auch nach Auffassung des BSG im vorgenannten Urteil dasselbe gemeint, nämlich dass der ohnehin am Krankenhaus stationär tätige Belegarzt bei seinen Patienten zusätzlich im Rahmen ambulanter Operationen tätig werden darf. Dabei ist die Begriffsbestimmung "belegärztlich tätiger Vertragsarzt" ungenau, weil der Belegarzt im Rahmen ambulanter Operationen gerade nicht stationär belegärztlich tätig ist; präziser ist da schon die Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 4 AOP-Vertrag "ambulante Operationen durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt". Gerade dem Belegarzt (vgl. dazu § 121 Abs. 2 SGB V) das ambulante Operieren zu ermöglichen, soll nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dazu beitragen, stationäre Behandlungen bei solchen Patienten des Belegarztes zu vermeiden, die auch ambulant ausreichend und angemessen ...