Rz. 29
Nach Abs. 2 sind die Krankenhäuser i. S. d. § 108 zur ambulanten Durchführung der in dem AOP-Katalog genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen von Amts wegen zugelassen. Eines besonderen Zulassungsverfahrens bedarf es wegen der eindeutigen Formulierung "sind zugelassen" nicht. Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung allerdings nur für die Leistungsbereiche zugelassen, in denen sie auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringen (§ 1 Abs. 1 APO-Vertrag). Eine Erbringung stationärer Krankenhausleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass es sich um ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus handelt, weil ohne diese Zulassung ein Krankenhaus nicht berechtigt wäre, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenhausbehandlung nach § 39 zu behandeln. Die Beschränkung der ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe auf die stationären Leistungen schließt aus, dass ein Krankenhaus seinen sich aus § 108 bzw. dem Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes ergebenden stationären Versorgungsauftrag mittels ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe außerhalb des Versorgungsauftrags ausweitet, was schon wegen der staatlichen Krankenhausplanung bzw. wegen zusätzlicher Investitionen im personellen Bereich und bei den Sachmitteln für die wirtschaftliche Versorgung nicht sinnvoll wäre. Außerdem wäre die Wettbewerbsgleichheit zu den niedergelassenen Vertragsärzten oder ggf. zu anderen Krankenhäusern verletzt, wenn ein Krankenhaus über seinen Versorgungsauftrag hinaus ambulant tätig werden könnte. Es ist also nicht möglich, dass ein Krankenhaus z. B. augenärztliche Operationen ambulant erbringen will, obwohl es über keine augenfachärztliche Abteilung verfügt. Die Beschränkung gilt im Übrigen auch, wenn das Krankenhaus aufgrund des Kooperationsvertrages die ambulante Operation oder den stationsersetzenden Eingriff im Krankenhaus durch einen niedergelassenen Vertragsarzt durchführen lässt.
Vor Beginn der Leistungen ist eine Mitteilung des Krankenhauses an die für den Sitz des Krankenhauses infrage kommenden Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bzw. die Landesvertretung des vdek, die KV und an den Zulassungsausschuss erforderlich; die KV unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, sodass das vertragsbereite Krankenhaus durch Rückfrage bei der Krankenhausgesellschaft in Erfahrung bringen kann, wie es in seinem Einzugsbereich um AOP-Leistungen bestellt ist. Damit können sich andererseits die Beteiligten darauf einstellen, welche ambulanten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen das Krankenhaus nach dem AOP-Katalog durchführen will, wie die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. die Versicherten ggf. über das neue Versorgungsangebot informiert werden, ab wann diese Leistungen von den Krankenkassen zu vergüten sind bzw. wie das Krankenhaus die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erforderlichen Daten nach § 301 den Krankenkassen zu übermitteln hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Voraussetzung der von Amts wegen erteilten Zulassung zu ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus ist, dass das nach § 108 für die gesetzliche Krankenversicherung zugelassene Krankenhaus auf einem zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG abgestimmten, maschinenlesbaren Formular in der jeweils aktuellen Fassung den für den Krankenhaussitz zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen, der KV und dem Zulassungsausschuss mitteilt, welche abteilungsbezogenen Leistungsbereiche und einzelnen Leistungen in diesem Krankenhaus ambulant durchgeführt werden sollen. Das können nur solche abteilungsbezogenen Leistungsbereiche sein, in denen das Krankenhaus auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringt (§ 1 Abs. 1 AOP-Vertrag). Krankenhäuser, die nicht nach § 108 zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen sind (z. B. Privatkliniken), haben somit keine Berechtigung, ambulante Operationen oder stationsersetzende Eingriffe zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchzuführen.
Mit der Abgabe des Meldeformulars an die maßgeblichen Stellen ist die Zulassung formell vollzogen und das Krankenhaus berechtigt, die gemeldeten ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe im Krankenhaus durchzuführen; eine Bedarfsprüfung oder ein separates Zulassungsverfahren finden nicht statt.
Die Mitteilung ist in erster Linie als Ordnungsmittel zu verstehen, um die Beteiligten zu informieren und in die Lage zu versetzen, Vorkehrungen für die Leistungsabrechnung, die Wirtschaftlichkeitsprüfung, die Überwachung der Qualitätssicherung, die Sicherstellung der Versorgung sowie die Information der Vertragsärzte und der Versicherten zu treffen. Die Worte "hierzu bedarf es" in Abs. 2 Satz 2 machen deutlich, dass e...