Rz. 3
Die Ermächtigung auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bei Unterversorgung bzw. bei zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf hat das Krankenhaus zu beantragen. Damit kann es selbst entscheiden, ob es einen Antrag stellt. Es kann nicht, z. B. auch nicht durch den Zulassungsausschuss, auf eine Antragstellung verpflichtet werden.
Oberstes Ziel der Entscheidung des Zulassungsausschusses bleibt die Beseitigung der Unterversorgung bzw. die Deckung des lokalen Versorgungsbedarfs, wobei die Ermächtigung eines Krankenhauses mit Wirkung zum 23.7.2015 eine zwangsläufige Lösung darstellt, die eingetretene Unterversorgung zu beseitigen bzw. den lokalen Versorgungsbedarf zu decken. Bietet sich der KV im Planungsbereich bis zum Ablauf der ihr gesetzen Frist keine Alternative zur Beseitigung der Unterversorgung bzw. zur Deckung des lokalen Versorgungsbedarfs im nicht unterversorgten Planungsbereich an, muss der Zulassungsausschuss einem Antrag des Krankenhauses stattgeben und das Krankenhaus ermächtigen, an der ambulanten Versorgung soweit und solange teilzunehmen, wie dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs notwendig ist.
Die Ermächtigung eines Krankenhauses zur Beseitigung der Unterversorgung der vertragsärztlichen Versorgung in einem konkreten Planungsbereich bzw. zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in einem nicht unterversorgten Planungsbereich ist eine Institutsermächtigung, so dass das Krankenhaus als Leistungserbringer in Erscheinung tritt und nicht die einzelnen Krankenhausärzte. Das Krankenhaus bestimmt und verantwortet, welcher angestellte Krankenhausarzt die vertragsärztliche Versorgung in dem Fachgebiet erbringt, für das Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Bei einer partiellen Unterdeckung in einem speziellen Fachgebiet oder beim zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in einem nicht unterversorgten Planungsbereich muss aber der tätig werdende Krankenhausarzt berufsrechtlich, d. h. von seiner Fachgebietsbezeichnung her in der Lage sein, diese speziellen Leistungen im Fachgebiet durchführen zu können.
Der Zulassungsausschuss wird die Ermächtigung eines Krankenhauses in der Form eines Verwaltungsaktes inhaltlich (vgl. "soweit") und zeitlich (vgl. "solange") begrenzen, weil sie nur für die Deckung der festgestellten Unterversorgung bzw. des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs gilt. Fällt die Unterversorgung weg oder wird der lokale Versorgungsbedarf durch niedergelassene Vertragsärzte, eine vertragsärztliche Berufsausübungsgemeinschaft oder ein zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gedeckt, muss der Zulassungsausschuss die Ermächtigung des Krankenhauses per Verwaltungsakt beenden, weil die Voraussetzungen für die Ermächtigung entfallen sind. Der entsprechende Beschluss des Zulassungsausschusses erfolgt für das Krankenhaus aber vermutlich nicht abrupt, sondern wird in Beziehung zur Laufzeit des ohnehin befristeten Ermächtigungsbescheides gesetzt.