Rz. 26
Nach der Präambel der Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen, welche mit Wirkung zum 1.4.2014 in Kraft getreten ist, haben die Parteien des BMV-Z im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie den Verbänden der Pflegeberufe insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen vereinbart. Rechtsgrundlage ist Abs. 2 der Vorschrift, der die KZBV in den GKV-Spitzenverband zum Vertragsabschluss verpflichtet.
Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags (Vertragszahnarzt und stationäre Pflegeeinrichtung). Hierfür habe die Vertragspartner auf Bundesebene durch die Ergänzung des BMV-Z und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den BEMA-Z nach § 87 Abs. 2j die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl (hier Zahnarztwahl) unberührt (vgl. Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift).
§ 1 der Rahmenvereinbarung enthält an die Kooperationszahnärzte (Vertragszahnärzte) gerichtete Grundsätze für den Abschluss von Kooperationsverträgen mit stationären Pflegeeinrichtungen. Nach Abs. 1 können die Kooperationszahnärzte einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen auf der Basis der Rahmenvereinbarung schließen. Diese Fassung entspricht zwar nicht dem Text des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift, weil durch das HPG mit Wirkung zum 8.12.2015 das Wort "können" durch "sollen" ersetzt worden ist, macht aber deutlich, dass die Vorgaben der Rahmenvereinbarung für jeden Kooperationsvertrag verbindlich sind. Weil der allgemeine Rechtsgrundsatz "Gesetz bricht Vertrag" gilt, soll die Kannbestimmung automatisch durch die Sollbestimmung zum Abschluss der Kooperationsverträge ersetzt werden.
Nach § 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung umfasst der Kooperationsvertrag alle in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Inhalte. Damit gehören die nachfolgend beschriebenen Qualitäts- und Versorgungsziele (§ 2), die Kooperationsregeln (§ 3) und die Aufgaben des Kooperationszahnarztes (§ 4) zu den verbindlichen Bestandteilen eines Kooperationsvertrages.
Im Kooperationsvertrag ist außerdem verbindlich zu regeln, dass die Vertragspartner weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten i. S. d. § 73 Abs. 7 sowie § 128 Abs. 2 Satz 3 versprechen oder gewähren dürfen.
Außerdem kann der Kooperationsvertrag folgende Inhalte umfassen
- Die stationäre Pflegeeinrichtung verwahrt relevante Unterlagen (z. B. Bonusheft) für die Pflegebedürftigen und stellt sie dem Kooperationszahnarzt zur Verfügung.
- Ein regelmäßiger Besuchsturnus ohne anlassbezogene Anforderung eines Besuchs wird vereinbart.
- Regelungen zur Rufbereitschaft werden vereinbart.
- Regelungen zur Laufzeit und Kündigung werden festgelegt.
Diese Inhalte stellen Anregungen oder Vorschläge der Partner des BMV-Z dar, welche die Vertragsparteien des Kooperationsvertrages ausfüllen.
Die Teilnahme an einem Kooperationsvertrag ist nach § 1 Abs. 3 vom Vertragszahnarzt unter Angabe der Vertragspartner gegenüber der für ihn zuständigen KZV anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch Vertragsänderungen sowie die Beendigung des Kooperationsvertrages, etwa durch Kündigung oder Ablauf der Vertragsdauer. Auf Verlangen der KZV hat der Vertragszahnarzt den Vertrag vorzulegen. Im Falle einer Vertragsänderung kann sich die KZV den Vertrag erneut vorlegen lassen.
Die KZV stellt gegenüber dem Vertragszahnarzt konstitutiv fest, dass dieser auf der Grundlage des von ihm mit der Pflegeeinrichtung geschlossenen oder geänderten Vertrages zur Abrechnung der Leistungen gemäß § 87 Abs. 2j berechtigt ist. Die KZV trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind von der KZV unter Angabe der Vertragspartner sowohl über den Abschluss als auch über die Änderung eines Kooperationsvertrages zu unterrichten.
Zu den in § 2 der Rahmenvereinbarung beschriebenen verbindlichen Qualitäts- und Versorgungszielen gehören insbesondere:
- Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (u. a. Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe),
- Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von ...