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Nach der Präambel der Anlage 27 zum BMV-Ä verfolgen die Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit zu stärken. Um diese verbesserte Versorgung für alle Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, werden auf der Grundlage des § 119b Abs. 2 die nachfolgenden Anforderungen definiert. Die Vereinbarung bildet damit den erforderlichen Rahmen, um eine qualitätsgesicherte Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zwischen Vertragsärzten und stationären Pflegeeinrichtungen zu fördern. Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der stationären Pflegeeinrichtung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Nach § 1 Abs. 1 legt dieser Vertrag die grundlegenden Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten (Pflegeheimbewohner) in stationären Pflegeeinrichtungen fest. Die nachfolgenden Anforderungen bestimmen insbesondere die in den Kooperationsverträgen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und den Vertragsärzten zu regelnden Vertragsinhalte, was den Charakter einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung widerspiegelt. Das bedeutet, dass sich die Vorgaben der Rahmenvereinbarung inhaltlich in den Bestimmungen des Kooperationsvertrages wiederfinden müssen. Dagegen bleibt die Umsetzung, insbesondere die systematische und sprachliche Ausgestaltung, der Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner des Kooperationsvertrages überlassen.
Die Vereinbarung gilt im Übrigen auch für stationäre Hospize nach § 39a SGB V, sofern es sich dabei um stationäre Pflegeeinrichtungen i. S. des SGB XI handelt. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages ist Voraussetzung für die Vergütung der zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen nach § 87a Abs. 2a Satz 13 SGB V auf der Grundlage von Kooperationsverträgen. Würden z. B. die verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung in einem Kooperationsvertrag auf örtlicher Ebene nicht umgesetzt, bestünde kein Vergütungsanspruch auf die zusätzlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen.
Nach § 1 Abs. 2 können in den Kooperationsverträgen bei Vorliegen regionaler Besonderheiten weitergehende Regelungen zur Verbesserung der Versorgung getroffen werden. Weitergehende Regelungen zu vereinbaren bedeutet auch, dass die Regelungen der Bundesvereinbarung über- aber nicht unterschritten werden können.
Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sieht § 1 Abs. 3 vor, dass die Einhaltung von Mindeststandards der pflegerischen Versorgung in den Pflegeheimen ebenso zu gewährleisten ist wie die Erfüllung der in den Pflegesätzen nach § 84 SGB XI vereinbarten personellen Ausstattung und die Qualitätssicherung und -entwicklung nach den §§ 112, 113 SGB XI.
Zu den Vereinbarungsgrundsätzen zählt auch § 1 Abs. 4. Danach wird die Verbesserung der haus- und fachärztlichen Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen durch die multiprofessionelle Zusammenarbeit der aufeinander abgestimmten medizinischen und pflegerischen Leistungen aller an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen erreicht. Hierfür werden strukturierte Prozesse für einen funktionierenden Informationsaustausch und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den an der pflegerischen und medizinischen Versorgung der Versicherten Beteiligten entwickelt. Dazu gehören insbesondere:
- Visiten und Fallbesprechungen,
- feste Ansprechpartner in der stationären Pflegeeinrichtung,
- geregelte Kommunikationsstrukturen und -zeiten (z. B. vereinbarte Sprechzeiten).
Die Verbesserung der Versorgung soll die unnötige Inanspruchnahme von Leistungen des Bereitschafts- und des Rettungsdienstes vermeiden, wobei die Versorgung von Notfällen durch den Rettungsdienst unberührt bleibt.
Nach § 1 Abs. 6 sollen Strukturen gefördert bzw. entwickelt werden, die eine koordinierte und abgestimmte Behandlung zwischen den Versorgungsangeboten (z. B. geriatrische Komplexbehandlung, allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung) vorsehen. Ziele sind auch:
- die Reduzierung vermeidbarer Krankenhausaufenthalte und der dazugehörigen Krankentransporte,
- die koordinierte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie einschließlich der Vermeidung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen,
- die indikationsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie der Wegfall unnötiger Doppeluntersuchungen.
In § 2 der Vereinbarung sind die Aufgaben und Pflichten der Hausärzte geregelt. Zu den Aufgaben gehören nach Abs. 1 insbesondere:
- die Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses,
- die Veranlassung und Durchführung und/oder Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen nach Maßgabe der in der Vereinbarung genannten Grundsätze einschließlich der Einbeziehung aller an dieser Maßnahme beteiligten Berufsgruppen, insbesondere des P...